Erbschaftsteuer wenn Stiftung erst nach Tod Erblasser genehmigt wird
BFH Urteil 25.10.1995 – II R 20/92
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Oktober 1995 (II R 20/92) befasst sich mit der Erbschaftsteuer in Fällen,
in denen der Erblasser eine rechtsfähige Stiftung als Erbin einsetzt, die jedoch erst nach dem Tod des Erblassers genehmigt wird.
Im Zentrum steht die Frage, ob der zwischen dem Tod des Erblassers und der Genehmigung der Stiftung entstandene Vermögenszuwachs der Erbschaftsteuer unterliegt.
Der BFH entschied, dass auch dieser Vermögenszuwachs der Erbschaftsteuer unterliegt.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung der Steuer ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 der Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung.
Dies bedeutet, dass der gesamte Wert des Nachlasses, einschließlich des Vermögenszuwachses zwischen Erbfall und Genehmigung der Stiftung, berücksichtigt wird.
Erbschaftsteuer wenn Stiftung erst nach Tod Erblasser genehmigt wird
Der BFH stellte klar, dass die zivilrechtliche Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB, wonach die Stiftung als bereits im Zeitpunkt des Erbfalls entstanden gilt, steuerrechtlich nicht übernommen wurde.
Für die Erbschaftsteuer ist daher entscheidend, dass die Stiftung das Vermögen erst mit ihrer Genehmigung „ex nunc“ erhält, also ab dem Zeitpunkt der Genehmigung.
Zudem verwarf der BFH die Argumentation, dass bis zur Genehmigung der Stiftung eine Zweckzuwendung vorliege und
somit nur das ursprünglich vorhandene Vermögen der Erbschaftsteuer unterliege.
Stattdessen betonte das Gericht, dass der gesamte Vermögenszuwachs in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken wurden vom BFH zurückgewiesen.
Der Senat sah in der Besteuerung des zwischen Erbfall und Genehmigung entstandenen Vermögenszuwachses keine verfassungswidrige Belastung.
Insbesondere liege keine „erdrosselnde“ Wirkung vor, auch wenn das Vermögen bereits anderen Steuern unterlag.
Das Urteil verdeutlicht die strenge Auslegung der steuerlichen Vorschriften im Hinblick auf den Übergang von Vermögen auf Stiftungen und bestätigt,
dass der steuerliche Zugriff auf den gesamten Nachlass, einschließlich nachträglicher Wertsteigerungen, gerechtfertigt ist.