Erbschaftsteuer wenn Stiftung erst nach Tod Erblasser genehmigt wird

April 21, 2019

Erbschaftsteuer wenn Stiftung erst nach Tod Erblasser genehmigt wird

BFH Urteil 25.10.1995 – II R 20/92

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Oktober 1995 (II R 20/92) befasst sich mit der Erbschaftsteuer in Fällen,

in denen der Erblasser eine rechtsfähige Stiftung als Erbin einsetzt, die jedoch erst nach dem Tod des Erblassers genehmigt wird.

Im Zentrum steht die Frage, ob der zwischen dem Tod des Erblassers und der Genehmigung der Stiftung entstandene Vermögenszuwachs der Erbschaftsteuer unterliegt.

Der BFH entschied, dass auch dieser Vermögenszuwachs der Erbschaftsteuer unterliegt.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung der Steuer ist gemäß Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 der Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung.

Dies bedeutet, dass der gesamte Wert des Nachlasses, einschließlich des Vermögenszuwachses zwischen Erbfall und Genehmigung der Stiftung, berücksichtigt wird.

Erbschaftsteuer wenn Stiftung erst nach Tod Erblasser genehmigt wird

Der BFH stellte klar, dass die zivilrechtliche Rückwirkungsfiktion des Paragraf 84 BGB, wonach die Stiftung als bereits im Zeitpunkt des Erbfalls entstanden gilt, steuerrechtlich nicht übernommen wurde.

Für die Erbschaftsteuer ist daher entscheidend, dass die Stiftung das Vermögen erst mit ihrer Genehmigung „ex nunc“ erhält, also ab dem Zeitpunkt der Genehmigung.

Zudem verwarf der BFH die Argumentation, dass bis zur Genehmigung der Stiftung eine Zweckzuwendung vorliege und

somit nur das ursprünglich vorhandene Vermögen der Erbschaftsteuer unterliege.

Stattdessen betonte das Gericht, dass der gesamte Vermögenszuwachs in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Verfassungsrechtliche Bedenken wurden vom BFH zurückgewiesen.

Der Senat sah in der Besteuerung des zwischen Erbfall und Genehmigung entstandenen Vermögenszuwachses keine verfassungswidrige Belastung.

Insbesondere liege keine „erdrosselnde“ Wirkung vor, auch wenn das Vermögen bereits anderen Steuern unterlag.

Das Urteil verdeutlicht die strenge Auslegung der steuerlichen Vorschriften im Hinblick auf den Übergang von Vermögen auf Stiftungen und bestätigt,

dass der steuerliche Zugriff auf den gesamten Nachlass, einschließlich nachträglicher Wertsteigerungen, gerechtfertigt ist.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.