Erbschaftsteuer – Wertpapiere – junges Verwaltungsvermögen

Juli 29, 2022

FG München 10 K 468/17 – Wertpapiere – junges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)

RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Die Revision wird zugelassen.

Streitgegenstand:

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob Wertpapiere, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag im Rahmen einer Umschichtung eines

bestehenden Wertpapierdepots erworben wurden, als „junges Verwaltungsvermögen“ im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG

zu qualifizieren sind und somit nicht begünstigt besteuert werden können.

Hintergrund:

  • Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter im Jahr 2012 schenkweise Anteile an einer Kommanditgesellschaft (B-KG).
  • Zum Betriebsvermögen der B-KG gehörte ein Wertpapierdepot, das regelmäßig umgeschichtet wurde.
  • Das Finanzamt stellte im Jahr 2017 fest, dass ein Teil des erworbenen Gesellschaftsanteils als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei und somit nicht begünstigt besteuert werden könne.
  • Die Klägerin legte gegen diese Feststellung Klage ein.

Erbschaftsteuer – Wertpapiere – junges Verwaltungsvermögen

Argumentation der Klägerin:

  • Die Klägerin argumentiert, dass es sich bei den erworbenen Wertpapieren nicht um junges Verwaltungsvermögen handele, da sie lediglich im Rahmen einer Umschichtung des bestehenden Wertpapierdepots erworben wurden und somit keine Mehrung des Verwaltungsvermögens stattgefunden habe.
  • Sie beruft sich auf die überwiegende Literaturmeinung, wonach solche „Umschichtungsfälle“ nicht unter den Begriff des jungen Verwaltungsvermögens fallen sollten.
  • Sie führt zudem an, dass eine weite Auslegung der Vorschrift zu unbefriedigenden Ergebnissen führen könne.

Argumentation des Finanzamts:

  • Das Finanzamt hält an der Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen fest und verweist auf den eindeutigen Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG und die Erbschaftsteuerrichtlinien.
  • Es argumentiert, dass das Gesetz allein auf die Zuführung des Verwaltungsvermögens abstelle, unabhängig davon, wie es in das Betriebsvermögen gelangt ist.

Entscheidung des Finanzgerichts München:

Erbschaftsteuer – Wertpapiere – junges Verwaltungsvermögen

  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Das Finanzamt hat das Wertpapiervermögen zu Recht als junges Verwaltungsvermögen qualifiziert.
  • Wortlaut der Vorschrift: Der Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG stellt allein darauf ab, ob das Verwaltungsvermögen dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, ohne zwischen Umschichtungen und Neuanschaffungen zu unterscheiden.
  • Entstehungsgeschichte: Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine Beschränkung auf Einlagefälle entschieden und den Wortlaut so gefasst, dass auch Umschichtungsfälle erfasst werden können.
  • Keine teleologische Auslegung: Eine enge Auslegung der Vorschrift ist nicht gerechtfertigt, auch wenn dies in Umschichtungsfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann.
  • Revisionszulassung: Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert.

Fazit:

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass auch Wertpapiere, die im Rahmen einer Umschichtung eines bestehenden Wertpapierdepots erworben wurden,

als junges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sind und somit nicht begünstigt besteuert werden können.

Die Revision wurde zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage zu ermöglichen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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