Erbschaftsteuer – Wirksamkeit Vertrag zugunsten Dritter bei mündlich erklärtem Erblasserwillen

April 6, 2019
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Erbschaftsteuer – Wirksamkeit Vertrag zugunsten Dritter bei mündlich erklärtem Erblasserwillen

Schleswig-Holsteinisches FG III 312/01

Urteil 25.7.2002

RA und Notar Krau

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied am 25. Juli 2002 in dem Fall über die Wirksamkeit eines Vertrags

zugunsten Dritter bei einem mündlich erklärten Erblasserwillen.

Der Kläger, der Neffe der Verstorbenen, wandte sich gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer.

Die Verstorbene hatte kurz vor ihrem Tod mit der Sparkasse eine Verfügung zugunsten des Klägers abgeschlossen, die ihm die Sparguthaben und Sparkassenbriefe übertragen sollte.

Zudem teilte sie mündlich ihren Verwandten mit, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden sollte, was der Kläger nach eigenen Angaben auch befolgte.

Erbschaftsteuer – Wirksamkeit Vertrag zugunsten Dritter bei mündlich erklärtem Erblasserwillen

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer auf Basis eines Erwerbswertes von 198.800 DM fest, was der Kläger als rechtswidrig ansah.

Er argumentierte, dass die Verstorbene lediglich ihren letzten Willen habe ordnen wollen, und die Weitergabe des Vermögens an die Verwandten keine steuerpflichtige Schenkung darstelle.

Zudem berief er sich auf eine frühere Rechtsprechung, nach der eine solche Weitergabe eher einem Auftrag als einer Schenkung gleichkomme.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab und bestätigte die Erbschaftsteuerbescheide.

Es stellte fest, dass die Übertragung der Sparguthaben und Sparkassenbriefe an den Kläger aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter rechtlich bindend sei

und als Erwerb von Todes wegen gemäß Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) gelte.

Der Kläger habe eine objektive Bereicherung erfahren, die steuerlich relevant sei.

Die mündlichen Erklärungen der Verstorbenen wurden nicht als ausreichend angesehen, um den klaren Vertrag mit der Sparkasse zu ändern.

Erbschaftsteuer – Wirksamkeit Vertrag zugunsten Dritter bei mündlich erklärtem Erblasserwillen

Zudem konnte der Kläger nicht substantiiert nachweisen, dass die Verstorbene einen von diesem Vertrag abweichenden Willen geäußert habe.

Das Gericht führte aus, dass ein bloßer Hinweis auf mündliche Erklärungen des Erblassers grundsätzlich nicht genügt,

um eine Minderung der Erbschaftsteuer zu bewirken, da dies schwer überprüfbar sei.

Die Klage hatte somit keinen Erfolg, und der Erbschaftsteuerbescheid blieb bestehen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, da keine Gründe für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlagen.

RA und Notar Krau

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