
Erbschaftsteuer – Wirksamkeit Vertrag zugunsten Dritter bei mündlich erklärtem Erblasserwillen
Schleswig-Holsteinisches FG III 312/01
Urteil 25.7.2002
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschied am 25. Juli 2002 in dem Fall über die Wirksamkeit eines Vertrags
zugunsten Dritter bei einem mündlich erklärten Erblasserwillen.
Der Kläger, der Neffe der Verstorbenen, wandte sich gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer.
Die Verstorbene hatte kurz vor ihrem Tod mit der Sparkasse eine Verfügung zugunsten des Klägers abgeschlossen, die ihm die Sparguthaben und Sparkassenbriefe übertragen sollte.
Zudem teilte sie mündlich ihren Verwandten mit, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden sollte, was der Kläger nach eigenen Angaben auch befolgte.
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer auf Basis eines Erwerbswertes von 198.800 DM fest, was der Kläger als rechtswidrig ansah.
Er argumentierte, dass die Verstorbene lediglich ihren letzten Willen habe ordnen wollen, und die Weitergabe des Vermögens an die Verwandten keine steuerpflichtige Schenkung darstelle.
Zudem berief er sich auf eine frühere Rechtsprechung, nach der eine solche Weitergabe eher einem Auftrag als einer Schenkung gleichkomme.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und bestätigte die Erbschaftsteuerbescheide.
Es stellte fest, dass die Übertragung der Sparguthaben und Sparkassenbriefe an den Kläger aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter rechtlich bindend sei
und als Erwerb von Todes wegen gemäß Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) gelte.
Der Kläger habe eine objektive Bereicherung erfahren, die steuerlich relevant sei.
Die mündlichen Erklärungen der Verstorbenen wurden nicht als ausreichend angesehen, um den klaren Vertrag mit der Sparkasse zu ändern.
Zudem konnte der Kläger nicht substantiiert nachweisen, dass die Verstorbene einen von diesem Vertrag abweichenden Willen geäußert habe.
Das Gericht führte aus, dass ein bloßer Hinweis auf mündliche Erklärungen des Erblassers grundsätzlich nicht genügt,
um eine Minderung der Erbschaftsteuer zu bewirken, da dies schwer überprüfbar sei.
Die Klage hatte somit keinen Erfolg, und der Erbschaftsteuerbescheid blieb bestehen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, da keine Gründe für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlagen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen