Erbschaftsteuer Zinslos gestundete Zugewinnausgleichsforderung als Nachlassgegenstand
– Erfassung der Zinsschenkung als Vorschenkung mit abgezinsten Werten
FG Münster 3 K 1870/13
Sachverhalt:
Ein Ehepaar hatte in einem Ehe- und Erbvertrag Gütertrennung vereinbart und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.
Die Ehefrau hatte dem Ehemann ihren Zugewinnausgleichsanspruch zinslos gestundet.
Nach dem Tod der Ehefrau sollte der Ehemann Erbschaftsteuer zahlen.
Streitig war die Bewertung der zinslos gestundeten Zugewinnausgleichsforderung im Nachlass und die Höhe der als Vorschenkung zu erfassenden Zinsschenkung.
Rechtliche Würdigung:
Das Finanzgericht (FG) Münster musste entscheiden, wie die zinslos gestundete Zugewinnausgleichsforderung im Nachlass zu bewerten ist
und ob die Zinsschenkung als Vorschenkung mit abgezinsten Werten zu erfassen ist.
Entscheidung:
Das FG Münster entschied, dass sowohl die Zugewinnausgleichsforderung als auch die Zinsschenkung
mit den gemäß § 12 Abs. 3 BewG bzw. § 14 Abs. 2 BewG abgezinsten Werten zu erfassen sind.
Begründung:
Abzinsung der Zugewinnausgleichsforderung: Die Zugewinnausgleichsforderung ist mit dem gemäß § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Kapitalbetrag anzusetzen. Die Abzinsung erfolgt auf die Lebenszeit des Ehemanns.
Abzinsung der Zinsschenkung: Die Zinsschenkung ist als Vorschenkung mit dem gemäß § 14 Abs. 2 BewG abgezinsten Wert zu erfassen.
Eigenständiger Rechtsvorgang: Die Vorschenkung ist ein eigenständiger Rechtsvorgang und wird nicht von § 10 Abs. 3 ErbStG erfasst.
Korrektur des Wertansatzes: Bei der Ermittlung des früheren Wertes der Vorschenkung ist § 14 Abs. 2 BewG zu beachten, auch wenn die Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb unterblieben ist, weil er unterhalb der Freibeträge lag.
Abweichung von der BFH-Rechtsprechung:
Das FG Münster wich von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 07.10.1998 (II R 64/96) ab.
Der BFH hatte entschieden, dass im Erbfall § 10 Abs. 3 ErbStG die Anwendung der §§ 13 Abs. 3 und 14 Abs. 2 BewG sperrt.
Das FG Münster argumentierte, dass diese Auffassung nicht zwingend ist und im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze findet.
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Abzinsung bei der Bewertung von zinslos gestundeten Forderungen im Erbschaftsteuerrecht.
Es zeigt auch, dass die Zinsschenkung als Vorschenkung mit abgezinsten Werten zu erfassen ist.
Das Urteil weicht von der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab und hat daher grundsätzliche Bedeutung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.