Was regelt Paragraf 5 Absatz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz? – Zugewinngemeinschaft
Paragraf 5 Abs. 2 des Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) regelt die steuerliche Behandlung des Zugewinnausgleichs, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft anders als durch Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners beendet wird oder der Zugewinn nach Paragraf 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen wird. Der Gesetzestext lautet:
„Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach Paragraf 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung (Paragraf 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der Paragrafen 3 und 7.“
Diese Vorschrift stellt sicher, dass der Zugewinnausgleich in diesen Fällen nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehe in Deutschland. Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes – etwa durch Scheidung oder Tod – erfolgt ein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns. 2
Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen und das Endvermögen beider Ehegatten verglichen. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses ausgleichen. Dieser Anspruch ist schuldrechtlicher Natur.
Paragraf 5 Abs. 2 ErbStG stellt klar: Wird der Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung oder durch Vereinbarung nach Paragraf 1371 Abs. 2 BGB durchgeführt, ist die Ausgleichsforderung nicht steuerbar. Sie unterliegt weder der Erbschaftsteuer (Paragraf 3 ErbStG) noch der Schenkungsteuer (Paragraf 7 ErbStG).
Der Zugewinnausgleich ist nach herrschender Meinung kein unentgeltlicher Erwerb, sondern ein entgeltlicher Ausgleich für während der Ehe gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen. „Der als Zugewinnausgleich erlangte Vermögenszuwachs ist entgeltlicher Erwerb. Dem trägt das Steuerrecht Rechnung, indem es als Zugewinnausgleich erworbenes Vermögen von der (Erbschaft- und Schenkung-)Steuerpflicht ausnimmt.“ (MüKoBGB, BGB Paragraf 1363 Rn. 8)
Die Literatur ist sich weitgehend einig, dass der Zugewinnausgleich bei Scheidung oder bei Ausgleich nach Paragraf 1371 Abs. 2 BGB nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt. Dies wird mit dem entgeltlichen Charakter des Zugewinnausgleichs begründet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach entschieden, dass die Ausgleichsforderung nach Paragraf 1378 BGB bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung nicht steuerbar ist. „Nur so lässt sich die von Paragraf 5 I ErbStG gewollte Angleichung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten erreichen.“ (BFH NJW 2008, 109)
Der Zugewinnausgleich ist steuerfrei, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung oder durch Vereinbarung nach Paragraf 1371 Abs. 2 BGB beendet wird.
Bei Beendigung durch Tod gelten die Sonderregelungen des Paragraf 5 Abs. 1 ErbStG. Hier ist die fiktive Ausgleichsforderung unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.
Auch in diesem Fall ist die Ausgleichsforderung steuerfrei, da sie nicht als Erwerb im Sinne der Paragrafen 3 und 7 ErbStG gilt.
Abweichende güterrechtliche Vereinbarungen bleiben bei der steuerlichen Berechnung unberücksichtigt. Die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs bleibt bestehen.
Die Berechnung erfolgt nach den Regeln des BGB (Paragrafen 1373 ff.). Für steuerliche Zwecke ist jedoch der steuerliche Wert der Vermögensgegenstände maßgeblich.
Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn der Zugewinnausgleich nicht tatsächlich durchgeführt wird oder wenn andere als die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.
Eheleute lassen sich scheiden. Der Ehemann muss der Ehefrau einen Zugewinnausgleich zahlen. Diese Zahlung ist nach Paragraf 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei.
Nach dem Tod des Ehemanns vereinbaren die Erben und die Ehefrau einen Zugewinnausgleich nach Paragraf 1371 Abs. 2 BGB. Die Ausgleichsforderung der Ehefrau ist steuerfrei.
Die Ehegatten haben im Ehevertrag eine andere Regelung zum Zugewinnausgleich getroffen. Bei Scheidung bleibt die Ausgleichsforderung dennoch steuerfrei, da Paragraf 5 Abs. 2 ErbStG dies ausdrücklich vorsieht.
Paragraf 5 Abs. 2 ErbStG stellt sicher, dass der Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung oder durch Ausgleich nach Paragraf 1371 Abs. 2 BGB nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt. Dies entspricht dem entgeltlichen Charakter des Zugewinnausgleichs und ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt.
Aus der Praxis für die Praxis: Prüfen Sie bei jeder Beendigung der Zugewinngemeinschaft sorgfältig, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Paragraf 5 Abs. 2 ErbStG vorliegen. Die korrekte Berechnung und Dokumentation des Zugewinnausgleichs ist entscheidend für die steuerliche Behandlung.
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