Erbschaftsteuer Zweckzuwendung für Tierpflege
FG Düsseldorf 4 K 3167/94 ERb
Besteuerung einer Zweckzuwendung – Zweckzuwendung im Sinne von Paragraf 8 ErbStG – Futter für Katzen
Sachverhalt:
Die Erblasserin verfügte in ihrem Testament, dass für die Pflege jeder ihrer drei Katzen 10.000 DM an die Person gezahlt werden sollen, die sich um die Tiere kümmert.
Der Kläger übernahm die Pflege der Katze Schecki und erhielt die 10.000 DM.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer auf diesen Betrag fest.
Der Kläger argumentierte, dass die Zuwendung nicht ausreiche, um die Katze gemäß den testamentarischen Vorgaben zu versorgen,
und daher nicht als steuerpflichtiger Erwerb anzusehen sei.
Tenor:
Die Klage wurde abgewiesen.
Die Erbschaftsteuerfestsetzung ist rechtmäßig.
Entscheidungsgründe:
Konsequenzen für die Praxis:
Zusätzliche Hinweise:
Wichtige Punkte in Kürze:
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