FG Münster 3 K 3184/17 Erb

Juni 10, 2022

FG Münster 3 K 3184/17 Erb

Erbschaftsteuerbefreiung Familienheim für 2 verbundene Doppelhaushälften

Urteil vom 24.10.2019

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Der Kläger erbte die Doppelhaushälfte seines verstorbenen Vaters.

Er bewohnte bereits die angrenzende Doppelhaushälfte und plante, beide Hälften zu einer Wohneinheit zusammenzulegen.

Nach umfangreichen Renovierungsarbeiten bezog er die zusammengeführte Wohnung drei Jahre nach dem Erbfall.

Er beantragte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für das geerbte Haus, die jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Kernaussage des Urteils:

FG Münster 3 K 3184/17 Erb

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab.

Die Steuerbefreiung wurde versagt, da die Selbstnutzung des geerbten Hauses erst nach drei Jahren erfolgte und der Kläger die Verzögerung zu vertreten hatte.

Begründung des Gerichts:

  • Voraussetzungen für die Steuerbefreiung:
    • Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb eines Familienheims steuerfrei, wenn der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzte und der Erbe diese unverzüglich selbst nutzt.
    • Die Bestimmung zur Selbstnutzung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen.
    • Der Erbe muss die Wohnung innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall beziehen, in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
    • Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn der Erbe die Gründe dafür nicht zu vertreten hat.
  • Verzögerung durch Renovierungsarbeiten:
    • Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Selbstnutzung des geerbten Hauses um drei Jahre verzögert.
    • Er begründete dies mit umfangreichen Renovierungsarbeiten.
    • Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger die Verzögerung zu vertreten hatte.
    • Die Renovierungsarbeiten waren im Einflussbereich des Klägers und lagen somit in seiner Entscheidungsgewalt.
    • Der Kläger hätte die Renovierungsarbeiten zügiger durchführen können, z.B. durch den Einsatz von Trocknungsgeräten.
    • Auch die Tatsache, dass der Kläger erst nach über zwei Jahren mit den maßgeblichen Umbauarbeiten begann, spricht gegen eine unverzügliche Selbstnutzung.
  • Tatsächlicher Einzug als Voraussetzung:
    • Das Gericht betonte, dass für die Steuerbefreiung der tatsächliche Einzug in die Wohnung erforderlich ist.
    • Die bloße Absicht zur Selbstnutzung oder die Durchführung von Renovierungsarbeiten reichen nicht aus.
  • Enge Auslegung der Vorschrift:
    • Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG eng auszulegen ist.
    • Der zeitnahe Beginn der Selbstnutzung ist ein wichtiges Kriterium für die Steuerbefreiung.

FG Münster 3 K 3184/17 Erb

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung für Familienheime an enge Voraussetzungen geknüpft ist.

Erben müssen die geerbte Wohnung innerhalb einer angemessenen Frist beziehen, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

Verzögerungen, die der Erbe zu vertreten hat, führen zum Verlust der Steuerbefreiung.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Anforderungen an die unverzügliche Selbstnutzung von Familienheimen konkretisiert.
  • Erben sollten bei der Planung von Renovierungsarbeiten die Frist von sechs Monaten im Blick behalten.
  • Bei Verzögerungen sollten sie die Gründe dafür sorgfältig dokumentieren und darlegen, warum sie diese nicht zu vertreten haben.
RA und Notar Krau

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