Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime § 13 I Nr 4c ErbStG – FG Köln 7 K 247/14 – Urteil vom 27.01.2016
Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 27.01.2016 entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG für Familienheime nicht gewährt wird.
Der Kläger hatte das Haus nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt, und es gab keine zwingenden Gründe, die die Selbstnutzung verhinderten.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Wohnungen, die vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden und deren Fläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
Eine reine Widmung zur Selbstnutzung reicht nicht aus, es ist eine tatsächliche Nutzung erforderlich.
I. Einleitung
A. Hintergrund des Falls
B. Zusammenfassung der Entscheidung
II. Tenor der Entscheidung
III. Gründe für die Entscheidung
A. Ablehnung der Erbschaftsteuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
1. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
2. Fehlende Selbstnutzung des Familienheims
B. Übertragung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Fall
1. Erforderlicher „Mittelpunkt“ des familiären Lebens
2. Einschränkende Auslegung bei fehlender Selbstnutzung
C. Unzureichende Begründung für zwingende Gründe der Selbstnutzungshindernis
D. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
E. Verdoppelung der Familienheime bei Anwendung der Klägerinterpretation
IV. Schlussfolgerung und Kostenentscheidung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klage ist unbegründet.
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22.3.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Der Beklagte hat es im Streitfall zu Recht abgelehnt, die Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 4c ErbStG zu gewähren.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bleibt u.a. der erbschaftsteuerrechtliche Erwerb des Eigentums an einem im Inland belegenen bebauten
Grundstück durch Kinder des Erblassers im Sinne der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit,
soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.
Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift ist, dass die Wohnung zum einen beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim)
und zum anderen deren Fläche die Größe von 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt,
es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 5 ErbStG).
Im Streitfall hat der Beklagte dem Kläger die Steuervergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG in Bezug auf das Haus in der zutreffend versagt,
weil die Erblasserin das Haus vor ihrem Tod zu keiner Zeit zu eigenen Wohnzwecken nutzte
und das Haus damit zumindest unter den Umständen des Streitfalles auf keinen Fall den Charakter eines zu begünstigenden Familienheimes hatte.
Der Senat ist darüber hinaus im Streitfall auch nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Erblasserin ein Umzug in die 6 aus gesundheitlichen Gründen unmöglich war
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.