Erbschaftsteuerbescheid für die unbekannten Erben ist dem Nachlasspfleger bekannt zu geben – BFH II B 110/04
Der Streitfall betrifft die Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids an den Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des im Januar 1987 verstorbenen A. Der Erbschaftsteuerbescheid wurde vom Finanzamt am 12. Januar 2004 erlassen und setzte die Steuer auf 115.277 € fest.
Die zentralen Streitpunkte drehen sich um die Rechtmäßigkeit des Bescheids, die ordnungsgemäße Bekanntgabe an den Nachlasspfleger und die korrekte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt.
Das Finanzamt erließ am 12. Januar 2004 einen Erbschaftsteuerbescheid, der dem Nachlasspfleger bekannt gegeben wurde. Die Steuer wurde auf Grundlage eines Rohvermögens von 1.156.351 DM berechnet, abzüglich geschätzter Kosten der Nachlasspflegschaft und Erbfallkosten.
Das Finanzamt berücksichtigte geschätzte Kosten der Nachlasspflegschaft von 258.169 DM sowie Erbfallkosten von 10.000 DM und ging von sieben Erben der Steuerklasse IV gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG aus.
Die Schätzung basierte auf Informationen des Nachlasspflegers, der eine Erbenermittlung durchführte. Bis zum Zeitpunkt des Bescheids waren fünf Erben bekannt, und weitere Erben der 4. Erbordnung könnten hinzukommen.
Der Nachlasspfleger legte Einspruch gegen den Bescheid ein, über den noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der vom Finanzamt abgelehnt wurde.
Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, was zur Fortsetzung des Verfahrens führte.
Das Finanzgericht wies den Aufhebungsantrag ab, ließ jedoch die Beschwerde zu.
Der Nachlasspfleger argumentierte, dass der Bescheid nicht auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, sondern auf einer unzulässigen Schätzung des Bestehens von Erbschaftsteuerschuldverhältnissen beruhe.
Das Finanzamt widersprach der Beschwerde und verteidigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Der Nachlasspfleger beantragte die Aufhebung der Vorentscheidung und des Erbschaftsteuerbescheids, da § 162 AO 1977 keine Schätzung des Bestehens von Steuerschuldverhältnissen decke.
Das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit des Bescheids und sah keine ernstlichen Zweifel gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.
Der Bescheid wurde ordnungsgemäß dem Nachlasspfleger als gesetzlichem Vertreter der unbekannten Erben bekannt gegeben.
Der Nachlasspfleger ist gemäß § 1961 BGB gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und somit nicht selbst rechtsmittelbefugt, sondern handelt im Namen der Erben.
Der Nachlasspfleger handelt im Namen der unbekannten Erben und ist daher nicht selbst Beteiligter gemäß § 57 FGO.
Der Nachlasspfleger ist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet und der Bescheid ist ihm bekannt zu geben, nicht den unbekannten Erben direkt.
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO 1977 umfasst auch die Schätzung der Freibeträge und Steuerklassen.
Die Finanzbehörden müssen eine angemessene Zeit zur Erbenermittlung einräumen, bevor sie von der Möglichkeit einer Schätzung Gebrauch machen.
Im vorliegenden Fall wurde dem Nachlasspfleger ausreichend Zeit zur Erbenermittlung eingeräumt, sodass die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gerechtfertigt war.
Der Erbschaftsteuerbescheid wurde rechtmäßig dem Nachlasspfleger bekannt gegeben und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen war korrekt.
Das Urteil bestätigt die Rolle des Nachlasspflegers als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben und die Möglichkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden.
Nachlasspfleger sollten sorgfältig ihre Ermittlungspflichten erfüllen, und Finanzbehörden sollten angemessene Zeit zur Erbenermittlung einräumen, bevor sie eine Schätzung vornehmen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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