erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung FG Düsseldorf 4 K 374/21 Erb

Mai 18, 2022

erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung FG Düsseldorf 4 K 374/21 Erb – Urteil vom 12.01.2022

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die nach dem Tod des Erblassers aufgrund einer Optionsausübung anfällt, ist weder als Nachlassverbindlichkeit noch als Nachlassregelungskosten erbschaftsteuerlich abzugsfähig.

Sie stellt nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung dar.

Hintergrund:

  • Der Kläger erbte Anteile an zwei GbR, die ein Erbbaurecht an einem Grundstück besaßen.
  • Die Bank hatte eine Option zum Erwerb des Erbbaurechts, die sie nach dem Tod des Erblassers ausübte.
  • Der Kläger verkaufte das Erbbaurecht an die Bank und zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens.
  • Das Finanzamt lehnte den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung bei der Erbschaftsteuerfestsetzung ab.

Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf:

erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung FG Düsseldorf 4 K 374/21 Erb

  • Die Klage des Klägers wurde abgewiesen.
  • Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, da die Verpflichtung zur Zahlung im Todeszeitpunkt des Erblassers weder rechtlich noch wirtschaftlich feststand.
  • Sie ist auch nicht als Nachlassregelungskosten abzugsfähig, da die vorzeitige Darlehensablösung auf der Optionsausübung der Bank beruhte und keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Nachlassabwicklung hatte.
  • Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung dar, da sie durch eine Vermögensumschichtung nach dem Erbfall entstanden ist.

Begründung:

  • Das Gericht folgte der Rechtsprechung des BFH, wonach nur Verbindlichkeiten abzugsfähig sind, die im Todeszeitpunkt bestanden oder deren Entstehung sicher vorhersehbar war.
  • Im vorliegenden Fall hing die Entstehung der Verpflichtung zur Vorfälligkeitsentschädigung von der Optionsausübung der Bank ab, die erst nach dem Tod des Erblassers erfolgte.
  • Die Rechtsprechung zu Einkommensteuerschulden des Erblassers ist nicht übertragbar, da dort die Tatbestandsverwirklichung bereits vor dem Tod erfolgte.
  • Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt wirtschaftlich teilweise einen Ersatz für Zinsleistungen dar, die nicht abzugsfähig sind.
  • Die vorzeitige Darlehensablösung diente nicht der Nachlassabwicklung, sondern einer Vermögensumschichtung nach dem Erbfall.

erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung FG Düsseldorf 4 K 374/21 Erb

Revision:

  • Das Gericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Hinweis:

  • Das Urteil zeigt, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die nach dem Tod des Erblassers aufgrund von Entscheidungen des Erben entstehen, in der Regel nicht erbschaftsteuerlich abzugsfähig sind.
  • Es ist wichtig, die steuerlichen Auswirkungen von Vertragsgestaltungen bereits zu Lebzeiten zu berücksichtigen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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