erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung FG Düsseldorf 4 K 374/21 Erb

Mai 18, 2022

erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung FG Düsseldorf 4 K 374/21 Erb – Urteil vom 12.01.2022

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die nach dem Tod des Erblassers aufgrund einer Optionsausübung anfällt, ist weder als Nachlassverbindlichkeit noch als Nachlassregelungskosten erbschaftsteuerlich abzugsfähig.

Sie stellt nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung dar.

Hintergrund:

  • Der Kläger erbte Anteile an zwei GbR, die ein Erbbaurecht an einem Grundstück besaßen.
  • Die Bank hatte eine Option zum Erwerb des Erbbaurechts, die sie nach dem Tod des Erblassers ausübte.
  • Der Kläger verkaufte das Erbbaurecht an die Bank und zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens.
  • Das Finanzamt lehnte den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung bei der Erbschaftsteuerfestsetzung ab.

Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf:

erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung FG Düsseldorf 4 K 374/21 Erb

  • Die Klage des Klägers wurde abgewiesen.
  • Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, da die Verpflichtung zur Zahlung im Todeszeitpunkt des Erblassers weder rechtlich noch wirtschaftlich feststand.
  • Sie ist auch nicht als Nachlassregelungskosten abzugsfähig, da die vorzeitige Darlehensablösung auf der Optionsausübung der Bank beruhte und keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Nachlassabwicklung hatte.
  • Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung dar, da sie durch eine Vermögensumschichtung nach dem Erbfall entstanden ist.

Begründung:

  • Das Gericht folgte der Rechtsprechung des BFH, wonach nur Verbindlichkeiten abzugsfähig sind, die im Todeszeitpunkt bestanden oder deren Entstehung sicher vorhersehbar war.
  • Im vorliegenden Fall hing die Entstehung der Verpflichtung zur Vorfälligkeitsentschädigung von der Optionsausübung der Bank ab, die erst nach dem Tod des Erblassers erfolgte.
  • Die Rechtsprechung zu Einkommensteuerschulden des Erblassers ist nicht übertragbar, da dort die Tatbestandsverwirklichung bereits vor dem Tod erfolgte.
  • Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt wirtschaftlich teilweise einen Ersatz für Zinsleistungen dar, die nicht abzugsfähig sind.
  • Die vorzeitige Darlehensablösung diente nicht der Nachlassabwicklung, sondern einer Vermögensumschichtung nach dem Erbfall.

erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung FG Düsseldorf 4 K 374/21 Erb

Revision:

  • Das Gericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Hinweis:

  • Das Urteil zeigt, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die nach dem Tod des Erblassers aufgrund von Entscheidungen des Erben entstehen, in der Regel nicht erbschaftsteuerlich abzugsfähig sind.
  • Es ist wichtig, die steuerlichen Auswirkungen von Vertragsgestaltungen bereits zu Lebzeiten zu berücksichtigen.
RA und Notar Krau

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