erbschaftsteuerliche Begünstigung teilweise selbstgenutztes teilweise vermietetes Hausgrundstück – Niedersächsisches FG 3 K 525/12

Juni 10, 2022

erbschaftsteuerliche Begünstigung teilweise selbstgenutztes teilweise vermietetes Hausgrundstück – Niedersächsisches FG 3 K 525/12, Urteil vom 26.09.2013

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

In diesem Rechtsstreit geht es um die erbschaftsteuerliche Begünstigung eines Grundstücks, das teilweise vom Erben selbst genutzt und teilweise vermietet wurde.

Der Kläger und seine Schwester erbten das Grundstück von ihrem Vater.

Ein Teil wurde von ihnen gemeinsam bewohnt, der Rest wurde vermietet.

Nach dem Tod des Vaters zog der Kläger mit seiner Familie in das Grundstück.

Die Erbschaftsteuer wurde zuerst geschätzt und dann reduziert, wobei nur teilweise Steuerbefreiungen gewährt wurden.

Der Kläger klagte und argumentierte, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim auch für den im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil gelten sollte.

Das Finanzamt lehnte dies ab und argumentierte, dass eine zeitnahe Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten erforderlich sei.

erbschaftsteuerliche Begünstigung teilweise selbstgenutztes teilweise vermietetes Hausgrundstück – Niedersächsisches FG 3 K 525/12

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und gewährte die Steuerbefreiung für den gesamten selbstgenutzten Anteil des Grundstücks.

Es befand, dass die zeitnahe Erbauseinandersetzung nicht zwingend innerhalb von sechs Monaten erfolgen müsse, solange das Familienheim unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung bestimmt sei.

Der Kläger erfüllte diese Bedingungen, da er bereits im Dezember 2011 in das Familienheim eingezogen war.

Daher wurde die Erbschaftsteuer herabgesetzt.

– Inhaltsverzeichnis:

II. Tatbestand

  • Erbschaftssteuer unterliegt dem Erwerb von Todes wegen
  • Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

III. Rechtsstreit und Argumente

  • Kläger erbte das Grundstück zusammen mit seiner Schwester
  • Teil des Grundstücks gemeinsam bewohnt, der Rest vermietet
  • Erbschaftsteuer durch Schätzung festgesetzt, später reduziert
  • Kläger argumentierte, dass Steuerbefreiung für den im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil gelten sollte
  • Finanzamt lehnte dies ab und argumentierte, dass eine zeitnahe Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten erforderlich sei

erbschaftsteuerliche Begünstigung teilweise selbstgenutztes teilweise vermietetes Hausgrundstück – Niedersächsisches FG 3 K 525/12

IV. Entscheidung des Gerichts

  • Gericht entschied zugunsten des Klägers und gewährte Steuerbefreiung für den gesamten selbstgenutzten Anteil des Grundstücks
  • Feststellung, dass zeitnahe Erbauseinandersetzung nicht zwingend innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss, solange das Familienheim unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung bestimmt ist
  • Kläger erfüllte diese Bedingungen, da er bereits im Dezember 2011 in das Familienheim eingezogen war
  • Erbschaftsteuer wurde herabgesetzt

V. Fazit

  • Gericht gewährte Steuerbefreiung für den gesamten selbstgenutzten Anteil des Grundstücks, da die Bedingungen erfüllt waren

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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