Erbschaftsteuerliche Einordnung von eingetragenen Lebenspartnern in die Steuerklasse III

November 29, 2018

Erbschaftsteuerliche Einordnung von eingetragenen Lebenspartnern in die Steuerklasse III

Schleswig-Holsteinisches FG 3 V 235/06

RA und Notar Krau

Im Fall vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht beantragte der Antragsteller, ein eingetragener Lebenspartner,

die Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids, der ihn der Steuerklasse III zuordnete.

Nach dem Tod seines Partners im Jahr 2005 wurde der Antragsteller dessen Alleinerbe.

Das Finanzamt setzte daraufhin eine Erbschaftsteuer von 60.230 € fest und ordnete ihn gemäß § 15 ErbStG der Steuerklasse III zu,

da eingetragene Lebenspartner erbschaftssteuerrechtlich nicht Ehegatten gleichgestellt sind.

Der Antragsteller argumentierte, dies sei verfassungswidrig, da die eingetragene Lebenspartnerschaft in anderen Bereichen der Ehe gleichgestellt sei

und die steuerliche Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

Erbschaftsteuerliche Einordnung von eingetragenen Lebenspartnern in die Steuerklasse III

Das Finanzgericht wies den Antrag jedoch ab.

Es führte aus, dass nach geltendem Recht die Steuerklasse I nur Ehegatten vorbehalten sei und dass der Gesetzgeber

bewusst keine Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaftsteuer beschlossen habe.

Der Wortlaut der relevanten Gesetze sei eindeutig und erlaube keine erweiternde Auslegung zugunsten eingetragener Lebenspartner.

Das Gericht folgte der Argumentation des Gesetzgebers, dass die steuerlichen Vergünstigungen für Ehegatten in Art. 6 Abs. 1 GG ihre Grundlage haben, der Ehe besonderen Schutz zu gewähren.

Diese verfassungsrechtliche Privilegierung gelte nicht für andere Lebensformen wie die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sah das Gericht nicht, da die ungleiche Behandlung durch das besondere Schutzgebot für die Ehe gerechtfertigt sei.

Zudem räumte das Gericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist ein, um mögliche Anpassungen in der steuerlichen

Behandlung von Lebenspartnern zu prüfen, zumal die Lebenspartnerschaft ein relativ neues Institut sei.

Erbschaftsteuerliche Einordnung von eingetragenen Lebenspartnern in die Steuerklasse III

Zusammenfassend entschied das Gericht, dass der Erbschaftsteuerbescheid rechtmäßig sei und die Ungleichbehandlung

von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde daher abgelehnt.

RA und Notar Krau

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