der von seiner in Deutschland geborenen, aber in der Schweiz lebenden Ehefrau ein Grundstück in Deutschland geerbt hatte.
Hintergrund:
Der Kläger, ein Schweizer Staatsbürger, war mit einer in Deutschland geborenen Frau verheiratet.
Beide lebten in der Schweiz.
Die Ehefrau verstarb und hinterließ ihrem Ehemann ein Grundstück in Deutschland.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und gewährte dem Kläger lediglich den für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehenen Freibetrag von 2.000 Euro.
Der Kläger argumentierte, dass ihm der höhere Freibetrag von 500.000 Euro zustehe, der für unbeschränkt Steuerpflichtige, also Personen mit Wohnsitz in Deutschland, gilt.
Kernaussage des Urteils:
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger Recht und hob den Erbschaftsteuerbescheid auf.
Es entschied, dass die unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Erben in Bezug auf die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Daher stand dem Kläger der gleiche Freibetrag zu wie einem in Deutschland lebenden Erben.
Begründung:
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. Oktober 2013 (Rs. C-181/12).
Der EuGH hatte entschieden, dass die deutsche Regelung, die bei Erbschaft von inländischem Grundbesitz für im Ausland lebende Erben
einen niedrigeren Freibetrag vorsieht als für inländische Erben, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Erbschaftsteuerpflicht Schweizer Staatsbürger
Konsequenzen:
Durch dieses Urteil wurde klargestellt, dass auch Erben, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben,
bei der Erbschaft von inländischem Grundbesitz Anspruch auf den gleichen Freibetrag haben wie inländische Erben.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland oder im Ausland hatte.
Detaillierte Darstellung des Falles und der rechtlichen Grundlagen:
Der Kläger war Schweizer Staatsbürger und mit einer in Deutschland geborenen Frau verheiratet. Beide lebten in der Schweiz.
Die Ehefrau verstarb und hinterließ ihrem Ehemann neben Vermögen in der Schweiz ein Grundstück in Deutschland.
Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und gewährte dem Kläger lediglich den für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehenen Freibetrag von 2.000 Euro gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG.
Der Kläger legte Einspruch ein und argumentierte, dass ihm der höhere Freibetrag von 500.000 Euro zustehe, der für unbeschränkt Steuerpflichtige,
also Personen mit Wohnsitz in Deutschland, gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt.
Das Finanzgericht Düsseldorf setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die unterschiedliche Behandlung
von inländischen und ausländischen Erben in Bezug auf die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist.
Erbschaftsteuerpflicht Schweizer Staatsbürger
Der EuGH entschied, dass die deutsche Regelung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Auf Grundlage des EuGH-Urteils hob das Finanzgericht Düsseldorf den Erbschaftsteuerbescheid auf.
Es entschied, dass der Kläger Anspruch auf den gleichen Freibetrag hat wie ein in Deutschland lebender Erbe.
Der steuerpflichtige Erwerb des Klägers war somit bei Berücksichtigung des Freibetrags von 500.000 Euro bereits steuerfrei.
Fazit:
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hat grundlegende Bedeutung für die Erbschaftsteuerpflicht von im Ausland lebenden Erben.
Es stellt sicher, dass diese bei der Erbschaft von inländischem Grundbesitz nicht benachteiligt werden und den gleichen Freibetrag erhalten wie inländische Erben.
Zusätzliche Anmerkungen:
- Das Urteil stärkt die Rechte von im Ausland lebenden Erben und trägt zur Gleichbehandlung im europäischen Binnenmarkt bei.
- Es zeigt die Bedeutung der Kapitalverkehrsfreiheit im europäischen Recht und ihre Auswirkungen auf nationale Steuergesetze.
- Das Urteil hat zu einer Änderung der deutschen Erbschaftsteuergesetzgebung geführt.
Wichtige rechtliche Grundlagen:
- § 16 ErbStG (Freibeträge bei der Erbschaftsteuer)
- Art. 56 und 58 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ErbStG (unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht)
Dieses Urteil ist ein Beispiel dafür, wie der EuGH die nationalen Steuergesetze der Mitgliedstaaten an den europäischen Rechtsrahmen anpasst
und zur Harmonisierung des Steuerrechts im Binnenmarkt beiträgt.