Erbschein als Alleinerbe Testament auf Briefumschlag

November 15, 2024

Erbschein als Alleinerbe Testament auf Briefumschlag

OLG München 33 Wx 329/23 e

RA und Notar Krau

Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe.

Er stützte seinen Antrag auf ein Schriftstück der Erblasserin, das auf einem Briefumschlag verfasst war.

Auf dem Umschlag befanden sich handschriftliche Notizen, ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers und ein Pfeil, der auf den Aufkleber zeigte.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da das Schriftstück nicht die Formerfordernisse eines handschriftlichen Testaments erfüllte.

Rechtliche Würdigung:

Das Oberlandesgericht (OLG) München musste entscheiden, ob das Schriftstück auf dem Briefumschlag als formwirksames Testament anzusehen war.

Entscheidung:

Erbschein als Alleinerbe Testament auf Briefumschlag

Das OLG München wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Das Schriftstück war kein formwirksames Testament.

Begründung:

  • Formerfordernisse eines handschriftlichen Testaments: Ein handschriftliches Testament muss vollständig vom Erblasser in seiner Handschrift geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB).
  • Zweck der Schriftform: Die Schriftform soll die Echtheit des Testaments sicherstellen und den Willen des Erblassers schützen.
  • Kein durchgängig handschriftliches Testament: Das Schriftstück war nicht durchgängig handschriftlich, da es einen gedruckten Adressaufkleber und einen Pfeil enthielt.
  • Symbol als Schriftzeichen: Der Pfeil ist ein Symbol und kein Schriftzeichen. Symbole können nicht auf ihre Eigenhändigkeit hin untersucht werden.
  • Fehlende Überprüfung der Echtheit: Die Echtheit des Schriftstücks konnte nicht vollständig überprüft werden, da der Pfeil und der Adressaufkleber nicht handschriftlich waren.
  • Nichtigkeit: Da das Schriftstück nicht die Formerfordernisse erfüllte, war es nichtig.
  • Fehlende Unterschrift: Es fehlte auch an einer Unterschrift, die das Schriftstück räumlich abschließt.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die strengen Formerfordernisse für handschriftliche Testamente.

Schon die Verwendung von gedruckten Elementen oder Symbolen führt zur Formunwirksamkeit.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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