Brandenburgisches OLG 1 W 25/20

März 10, 2021

Brandenburgisches OLG 1 W 25/20

Erbschein als alleiniger gesetzlicher Erbe bei Existenz Testament

RA und Notar Krau:

Der Antragsteller beantragte im Jahr 2016 die Erteilung eines Erbscheins nach seinem verstorbenen Vater.

Nach Bekanntwerden eines Testaments zog er den Antrag zurück und stellte 2018 einen erneuten Antrag.

Die zuständige Nachlassrichterin teilte dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, den Antrag zurückzuweisen, da das Testament als Negativtestament zu werten sei

und der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen sei.

Trotz mehrfacher Aufforderungen des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten im Zeitraum von November 2018 bis Januar 2020 erging keine Entscheidung in der Sache.

Im Juni 2020 stellte der Antragsteller schließlich einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin und rügte die Verfahrensverzögerung.

Das Amtsgericht wies den Befangenheitsantrag zurück, wogegen der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegte.

Brandenburgisches OLG 1 W 25/20

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück.

Die Richterin sei nicht befangen.

Zwar liege eine deutliche und nicht hinnehmbare Verzögerung in der Verfahrensbearbeitung vor, die jedoch allein noch keine Besorgnis der Befangenheit begründe.

Begründung:

  • Grundsätze der Befangenheit: Ein Richter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung einer Partei.
  • Verfahrensverzögerung als Ablehnungsgrund: Die schlichte Untätigkeit eines Richters über einen längeren Zeitraum begründet in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit. Anders kann dies jedoch zu beurteilen sein, wenn die Nichtbearbeitung des Antrags den Anschein einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung erweckt, insbesondere wenn das besondere Bedürfnis an einer zeitnahen Entscheidung wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde.
  • Keine Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Fall: Die Richterin habe in ihrer dienstlichen Äußerung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Sache vor sich hergeschoben habe, um sich zu einem späteren Zeitpunkt die nötige Zeit für die Bearbeitung des Verfahrens zu nehmen. Mangels weiterer Anhaltspunkte könne ihr eine rechtsfeindliche oder rechtsschutzfeindliche Gesinnung gegenüber dem Antragsteller nicht unterstellt werden.

Brandenburgisches OLG 1 W 25/20

Fazit:

Das Oberlandesgericht entschied, dass die bloße Verfahrensverzögerung im vorliegenden Fall, ohne weitere Anhaltspunkte

für eine Voreingenommenheit der Richterin, keinen Grund für ihre Ablehnung darstellt.

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Beurteilung bei einer im weiteren Verfahrensverlauf andauernden Verzögerung ändern wird.

RA und Notar Krau

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