
Brandenburgisches OLG 1 W 25/20
Erbschein als alleiniger gesetzlicher Erbe bei Existenz Testament
Der Antragsteller beantragte im Jahr 2016 die Erteilung eines Erbscheins nach seinem verstorbenen Vater.
Nach Bekanntwerden eines Testaments zog er den Antrag zurück und stellte 2018 einen erneuten Antrag.
Die zuständige Nachlassrichterin teilte dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, den Antrag zurückzuweisen, da das Testament als Negativtestament zu werten sei
und der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen sei.
Trotz mehrfacher Aufforderungen des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten im Zeitraum von November 2018 bis Januar 2020 erging keine Entscheidung in der Sache.
Im Juni 2020 stellte der Antragsteller schließlich einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin und rügte die Verfahrensverzögerung.
Das Amtsgericht wies den Befangenheitsantrag zurück, wogegen der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegte.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück.
Die Richterin sei nicht befangen.
Zwar liege eine deutliche und nicht hinnehmbare Verzögerung in der Verfahrensbearbeitung vor, die jedoch allein noch keine Besorgnis der Befangenheit begründe.
Begründung:
Fazit:
Das Oberlandesgericht entschied, dass die bloße Verfahrensverzögerung im vorliegenden Fall, ohne weitere Anhaltspunkte
für eine Voreingenommenheit der Richterin, keinen Grund für ihre Ablehnung darstellt.
Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Beurteilung bei einer im weiteren Verfahrensverlauf andauernden Verzögerung ändern wird.
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