Erbschein als unrichtig eingezogen – Beschwerdeverfahren – Anwendung iranischen Erbrechts – OLG München 31 Wx 248/20

Februar 6, 2022

Erbschein als unrichtig eingezogen – Beschwerdeverfahren – Anwendung iranischen Erbrechts – OLG München 31 Wx 248/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem vorliegenden Fall ging es um die Anfechtung eines Erbscheins vor dem Oberlandesgericht München (OLG München) im Verfahren 31 Wx 248/20.

Das Amtsgericht München hatte den Erbschein vom 16.07.1970 aufgrund eines Antrags als unrichtig eingezogen.

Der Beschwerdeführer (Beteiligter zu 1) forderte die Ausstellung eines neuen, dem alten Erbschein entsprechenden Dokuments.

Das OLG München wies die Beschwerde jedoch zurück und entschied, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des alten Erbscheins nach § 2361 BGB vorliegen.

Der Erbschein war unrichtig, da die Erbanteile der Beteiligten nicht korrekt ausgewiesen waren.

Nach dem iranischen Erbrecht, das in diesem Fall Anwendung fand, erhielten männliche Kinder doppelt so hohe Erbanteile wie weibliche Kinder.

Das Gericht entschied jedoch, dass diese Regelung mit dem deutschen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar ist.

Das OLG München stellte fest, dass der Wille des Erblassers bezüglich einer Ungleichbehandlung nicht eindeutig festgestellt werden konnte.

In einer früheren letztwilligen Verfügung hatte der Erblasser seine Kinder gleichmäßig bedacht.

Das Gericht betonte, dass eine solche Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts nicht dem deutschen Recht entspricht und daher nicht akzeptabel ist.

Da die Beschwerde erfolglos war, wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde aufgrund des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer positiven Entscheidung festgesetzt.

Das OLG München sah keine Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde.

Erbschein als unrichtig eingezogen – Beschwerdeverfahren – Anwendung iranischen Erbrechts – OLG München 31 Wx 248/20 – Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

  • Erbschein als unrichtig eingezogen
  • Beschwerdeverfahren vor dem OLG München
  • Anwendung iranischen Erbrechts

II. Gründe für die Entscheidung

  1. Zulässigkeit der Beschwerde
  2. Materielle Unrichtigkeit des Erbscheins
  3. Anwendung des iranischen Erbrechts
  4. Vereinbarkeit mit dem deutschen Gleichheitsgrundsatz
  5. Fehlende Feststellung des Erblasserwillens
  6. Anordnung des Nachlassgerichts bei Beantragung eines neuen Erbscheins

III. Kostenregelung

  • Tragung der Gerichtskosten durch den Beschwerdeführer
  • Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei
  • Festsetzung des Geschäftswerts

IV. Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • Fehlende Voraussetzungen

V. Fazit

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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