
Erbschein auf Grundlage Kopie Testament
OLG Karlsruhe 11 Wx 78/14
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte in diesem Fall zu entscheiden, ob ein Erbschein auf Grundlage der Kopie eines Testaments erteilt werden kann,
wenn das Original nicht auffindbar ist.
Das OLG bejahte dies und bestätigte die Erteilung des Erbscheins an die Ehefrau des Erblassers.
Sachverhalt im Detail:
Die Ehefrau des Erblassers (Beteiligte zu 1) beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins.
Grundlage ihres Antrags war die Kopie eines gemeinschaftlichen Testaments, das sie mit ihrem verstorbenen Ehemann errichtet haben wollte.
In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihren gemeinsamen Sohn als Nacherben bestimmt.
Ein weiterer Sohn (Beteiligter zu 2) wurde auf den Pflichtteil gesetzt.
Das Problem:
Das Originaltestament war nicht auffindbar.
Die Ehefrau erklärte, es sei verschwunden.
Der Sohn des Erblassers bestritt die Echtheit des Testaments und trat dem Erbscheinsantrag entgegen.
Das Nachlassgericht erließ dennoch einen Erbschein zugunsten der Ehefrau.
Es stützte sich dabei auf die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau, dass sie das Testament gemeinsam mit dem Erblasser errichtet habe und die Unterschrift auf der Kopie von ihrem Ehemann stamme.
Gegen diese Entscheidung legte der Sohn Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein.
Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde des Sohnes zurück und bestätigte den Erbschein.
Begründung des OLG im Detail:
Das OLG rügte zunächst das Nachlassgericht für einen Verfahrensfehler.
Das Nachlassgericht hatte den Sachverhalt im Freibeweisverfahren ermittelt und sich mit der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau begnügt.
Das OLG stellte klar, dass dies in Fällen, in denen das Originaltestament nicht auffindbar ist und Zeugen zur Testamentserrichtung befragt werden müssen, nicht ausreicht.
Zur Wahrung des Anwesenheits- und Fragerechts der Beteiligten muss in diesen Fällen zwingend der Strengbeweis durchgeführt werden.
Das OLG führte sodann eine eigene materielle Prüfung durch.
Es betonte, dass an den Nachweis der Gültigkeit und des Inhalts eines im Original nicht vorhandenen Testaments strenge Anforderungen zu stellen sind.
Die bloße Unauffindbarkeit des Testaments begründe noch nicht die Vermutung, dass es vom Erblasser vernichtet wurde.
Der Nachweis der formgültigen Errichtung und des Inhalts könne auch durch andere Beweismittel erbracht werden.
Im vorliegenden Fall sah das OLG diesen Nachweis als erbracht an.
Die Ehefrau hatte glaubhaft die Umstände der Testamentserrichtung, die Aufbewahrung des Originals und den Verlust geschildert.
Ihre Aussage wurde durch weitere Indizien gestützt:
So lag ein Schreiben der Bausparkasse vor, das ein im Testament erwähntes Darlehen bestätigte.
Außerdem legte die Ehefrau ein Anschreiben des Rechtsanwalts mit einem Testamentsentwurf vor, was die Vorbereitung des Testaments belegte.
Der Sohn hatte die Echtheit der Unterschrift des Erblassers bestritten.
Das OLG holte daraufhin ein Schriftsachverständigengutachten ein, das die Echtheit der Unterschrift bestätigte.
Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser das Testament widerrufen hatte.
Fazit:
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Erteilung des Erbscheins an die Ehefrau.
Trotz des Verfahrensfehlers des Nachlassgerichts war das OLG nach eigener Beweisaufnahme (Anhörung der Beteiligten und Schriftsachverständigengutachten)
von der Echtheit des Testaments und dem darin festgelegten Erblasserwillen überzeugt.
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