Kernaussage:
Das OLG Hamm entschied, dass ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist, wenn eine letztwillige Verfügung wegen Formmangels unwirksam ist.
Die Entscheidung über den Erbscheinsantrag kann in diesem Fall an den Rechtspfleger übertragen werden.
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte ein Schriftstück verfasst, das als gemeinschaftliches Testament mit seiner Ehefrau gedacht war.
Erbschein bei formunwirksamer letztwilligen Verfügung
Die Ehefrau hatte das Schriftstück jedoch nicht unterschrieben.
Das Amtsgericht lehnte den Erbscheinsantrag der Ehefrau ab, da es von einer wirksamen letztwilligen Verfügung ausging.
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und übertrug das Verfahren an den Rechtspfleger des Amtsgerichts zur Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Begründung im Detail:
Formunwirksames Testament: Das vom Erblasser verfasste Schriftstück stellte kein formwirksames Testament dar. Es handelte sich lediglich um den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments, das mangels Unterschrift der Ehefrau unwirksam war. Auch als Einzeltestament konnte das Schriftstück nicht aufrechterhalten werden, da der Erblasser keine einseitige letztwillige Verfügung errichten wollte.
Gesetzliche Erbfolge: Da die letztwillige Verfügung unwirksam war, trat gesetzliche Erbfolge ein. Der Erbscheinsantrag der Ehefrau war daher zu Unrecht abgelehnt worden.
Erbschein bei formunwirksamer letztwilligen Verfügung
Übertragung an den Rechtspfleger: Das OLG Hamm übertrug die Entscheidung über den Erbscheinsantrag an den Rechtspfleger des Amtsgerichts. Dies ist zulässig, wenn ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist.
Keine eigene Sachentscheidung: Das OLG Hamm sah sich nicht gehindert, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht kann von der eigenen Sachentscheidung absehen, wenn es die Entscheidung über den Erbscheinsantrag dem Rechtspfleger überträgt.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht, dass ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist, wenn eine letztwillige Verfügung formunwirksam ist.
Die Entscheidung über den Erbscheinsantrag kann in diesem Fall an den Rechtspfleger übertragen werden.