Erbschein – Beweiserhebung bezüglich Übereinstimmung zwischen verschwundenem Testament und Fotokopie
OLG Köln 2 Wx 56 – 57/92
Beschluss 30.4.1993
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 30. April 1993 befasst sich mit einem Erbscheinsverfahren,
bei dem die Übereinstimmung einer Fotokopie eines Testaments mit dem verschwundenen Original zu klären ist.
Ein Beteiligter beantragte die Einziehung der Erbscheine, die aufgrund der angeblichen Existenz eines gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern ausgestellt wurden.
Dieses Testament sollte ihn nach dem Tod beider Eltern zum Erben bestimmen.
Da das Original des Testaments nicht auffindbar war, stützte sich der Antragsteller auf eine Fotokopie, die von der Sparkasse mit einem Vermerk zur Übereinstimmung mit dem Original versehen worden war.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Einziehung der Erbscheine ab, das Landgericht gab diesem jedoch statt,
indem es die Echtheit des Testaments aufgrund der schriftlichen Erklärungen der Sachbearbeiter der Sparkasse als erwiesen ansah.
Das OLG Köln hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Es stellte fest, dass das Landgericht seine Ermittlungspflichten verletzt hatte, da es keine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt hatte, um die Echtheit des Testaments zu klären.
Insbesondere hätte eine Vernehmung der beteiligten Zeugen erfolgen müssen, um die Übereinstimmung der Fotokopie mit dem Original sicherzustellen.
Das OLG betonte, dass bei einem nicht mehr vorhandenen Testament strenge Anforderungen an den Nachweis der Gültigkeit und des Inhalts gestellt werden müssen,
insbesondere angesichts der Möglichkeit von Fälschungen durch moderne Kopiertechniken.
Weiterhin kritisierte das OLG die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments durch das Landgericht.
Es wies darauf hin, dass die Einsetzung gemeinschaftlicher Kinder als Erben nicht zwingend wechselbezüglich ist und einer genauen Prüfung bedarf.
Schließlich sei auch die Anfechtung des Testaments durch die Beteiligte zu 2) noch zu klären, was nicht Gegenstand der bisherigen Entscheidungen war.
Die Kostenentscheidung wurde dem Landgericht übertragen.
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