Erbschein – Bindung Nachlassgericht an Feststellungsurteil

April 7, 2019

Erbschein – Bindung Nachlassgericht an Feststellungsurteil

OLG Frankfurt am Main 07.05.2015 – 20 W 371/13

RA und Notar Krau

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 07.05.2015 (Az. 20 W 371/13) ging es um die Frage, ob das Nachlassgericht im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens

an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gebunden ist, das in einem Zivilprozess zwischen den Beteiligten des Erbscheinverfahrens ergangen ist.

Im konkreten Fall hatten die Beteiligten zu 2) bis 4) ein Feststellungsurteil beim Landgericht Darmstadt erwirkt, das ihnen bestimmte Erbteile zusprach.

Der Beteiligte zu 1), der ein anderes Testament für wirksam hielt, legte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, das die Erbscheinerteilung an das Urteil des Landgerichts Darmstadt band, Beschwerde ein.

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass das Nachlassgericht in einem solchen Fall an das rechtskräftige Urteil gebunden ist, auch wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.

Ein Versäumnisurteil ist ein Urteil, das ergeht, wenn eine Partei im Zivilprozess nicht erscheint oder sich nicht verteidigt.

Das Gericht betonte, dass rechtskräftige Urteile im Zivilprozess Bindungswirkung haben und auch für nachfolgende Verfahren, wie das Erbscheinsverfahren, maßgeblich sind.

Erbschein – Bindung Nachlassgericht an Feststellungsurteil

Diese Bindungswirkung kann nicht aufgrund der Art des Urteils relativiert werden, da das Prinzip der Rechtskraft auch im Nachlassverfahren gilt.

Das Gericht lehnte die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ab, da das Feststellungsurteil des Landgerichts Darmstadt die Erbfolge verbindlich geklärt hatte.

Zudem wies es den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Verfahrenskostenhilfe zurück, da dieser die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht hatte.

Die Entscheidung unterstreicht, dass das Nachlassgericht an rechtskräftige Feststellungsurteile gebunden ist, und dass eine Durchbrechung

dieser Bindungswirkung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, etwa bei sittenwidriger Ausnutzung des Urteils, was hier jedoch nicht vorlag.

RA und Notar Krau

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