Erbschein für den Nachlass eines verstorbenen Miteigentümers

Dezember 8, 2018

Erbschein für den Nachlass eines verstorbenen Miteigentümers

KG Berlin 6.3.2018 – 19 W 25/18

RA und Notar Krau

Das Kammergericht Berlin entschied am 6. März 2018, dass ein Miteigentümer eines Grundstücks berechtigt ist,

auch ohne ein laufendes Teilungsversteigerungsverfahren einen Erbschein für den Nachlass eines verstorbenen Miteigentümers zu beantragen.

Der Fall betraf den Antragsteller, der Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin ist.

Er wollte ursprünglich eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft durchführen, musste den Antrag jedoch zurückziehen,

da nicht alle Miteigentümer im Grundbuch eingetragen oder durch Erbscheine nachgewiesen waren.

Der Antragsteller beantragte daraufhin einen Erbschein, um die Erben eines verstorbenen Miteigentümers festzustellen, wurde jedoch vom Nachlassgericht abgewiesen,

da kein laufendes Zwangsversteigerungsverfahren existierte.

Das Kammergericht hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass ein Miteigentümer analog § 792 ZPO befugt ist, einen Erbschein zu beantragen,

auch wenn kein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig ist.

Es begründete dies damit, dass der Antragsteller bei einer Teilungsversteigerung die Rolle eines Gläubigers einnimmt und die Erben des verstorbenen Miteigentümers nachweisen muss.

Für die Beantragung des Erbscheins ist es nicht notwendig, dass bereits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde;

vielmehr muss der Miteigentümer nur seine Miteigentümerstellung nachweisen, was der Antragsteller getan hat.

Erbschein für den Nachlass eines verstorbenen Miteigentümers

Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist im Einklang mit der Rechtsprechung und hat keine grundsätzliche Bedeutung, weshalb eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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