
OLG Köln 2 Wx 3/19 – 2 Wx 6/19 – 2 Wx 7/19
Erbschein nach Eintritt des Vorerbfalls – Nacherben falsch ausgewiesen
Das Oberlandesgericht Köln wies Beschwerden von Beteiligten gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Siegburg zurück.
Obwohl die Beschwerden formell korrekt waren, waren die Beschwerdeführer nicht berechtigt, da sie keine direkte Beeinträchtigung ihrer Rechte durch den Beschluss nachweisen konnten.
Sie behaupteten weder Erben noch Nacherben zu sein, daher konnten sie keine materielle Beschwerde geltend machen.
Das Gericht erläuterte, dass Nacherben normalerweise kein Antragsrecht für den Erbschein des Vorerben haben, es ihnen jedoch gestattet ist, gegen einen falschen Erbschein vorzugehen.
Im vorliegenden Fall geht es aber nur um einen Erbschein nach Eintritt des Vorerbfalls.
Der Vorerbe hatte in seinem Erbscheinsantrag die Beschwerdeführer als Nacherben angegeben, obwohl diese meinen, keine Nacherben zu sein.
Der Umstand, dass der Erbschein der Vorerbin gegebenenfalls die Nacherben falsch ausweist, würde im vorliegenden Fall nur dazu führen,
dass der Erbschein eine Verfügungsbeschränkung der Vorerbin gegenüber den Beschwerdeführern ausweist, die – nach dem Vortrag der Beschwerdeführer – gar nicht besteht.
Beschwert wäre daher nur die Vorerbin, nicht aber die Beschwerdeführer als Nacherben.
Oder anders gesagt: Wem fälschlich durch Erbschein ein Recht zugesprochen wird, das er gar nicht hat, kann dadurch nicht beschwert sein.
Der Erbschein über die Vorerbschaft gibt den Beschwerdeführern Kontrollrechte über den Vorerben.
Er ist aber nicht geeignet, die Beschwerdeführer in eine Erbenhaftung zu bringen.
Das kann erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls eintreten.
Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht die materielle Richtigkeit des Beschlusses geprüft hat.
Die Kosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
I. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
A. Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln
B. Fehlende Berechtigung der Beschwerdeführer
C. Erklärung zum Antragsrecht von Nacherben für den Erbschein des Vorerben
D. Bedeutung des Erbscheins nach Eintritt des Vorerbfalls
E. Feststellung der Kosten und Rechtsbeschwerdeentscheidung
II. Tenor der Entscheidung
A. Zurückweisung der Beschwerden der Beteiligten zu 2), 3) und 4)
B. Kostenverteilung der Beschwerdeverfahren
C. Unzulässigkeit der Beschwerden der Beteiligten zu 2) bis 4)
D. Erklärung zum Beschwerderecht und materiellen Eingriff
E. Hinweis auf das Antragsrecht und Beschwerdemöglichkeit von Nacherben
F. Feststellung zur Verfügungsbeschränkung und materiellen Richtigkeit des Beschlusses
G. Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und Geschäftswert der Verfahren
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