Erbschein Nachweis bei unauffindbarem Testament

August 17, 2017

Erbschein Nachweis bei unauffindbarem Testament

OLG Schleswig 3 Wx 44/10

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in diesem Fall über die Erteilung eines Erbscheins an die Beteiligte zu 1. zu entscheiden,

die behauptete, Alleinerbin des Erblassers aufgrund eines unauffindbaren Testaments zu sein.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Wer sich auf ein unauffindbares Testament beruft, muss die formgültige Errichtung und den Inhalt des Testaments beweisen.
  • Ist nur ein Teil der Verfügungen des unauffindbaren Testaments feststellbar, kann dieser Teil nur ausnahmsweise Grundlage eines erbrechtlichen Anspruchs sein, wenn der Gesamtwille des Erblassers insoweit erkennbar ist.
  • Ist bewiesen, dass der Erblasser ein formgültiges Testament errichtet hat, trägt die Feststellungslast hinsichtlich einer späteren absichtlichen Vernichtung des Testaments als Widerruf derjenige, der sich auf die Ungültigkeit des Testaments beruft.

Sachverhalt:

Erbschein Nachweis bei unauffindbarem Testament

Die Beteiligte zu 1. beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin des Erblassers.

Sie behauptete, der Erblasser habe ein handschriftliches Testament errichtet, in dem er sie zur Alleinerbin eingesetzt habe.

Das Testament konnte jedoch nicht aufgefunden werden.

Die Beteiligten zu 2. und 3., die Söhne des Erblassers, bestritten die Existenz des Testaments.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Schleswig hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies das Nachlassgericht an, der Beteiligten zu 1. den beantragten Erbschein zu erteilen.

Begründung:

  • Die Beteiligte zu 1. hat die formgültige Errichtung und den Inhalt des Testaments bewiesen.
  • Der Zeuge Notar X hat bestätigt, dass der Erblasser ihm ein handschriftliches Testament vorgelegt hat, in dem die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin eingesetzt war.
  • Die Zeugin Z hat bestätigt, dass der Erblasser ihr gegenüber die Existenz des Testaments bestätigt hat.
  • Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Testament weitere Verfügungen enthielt, die die Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1. in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich berührt hätten.
  • Die Beteiligten zu 2. und 3. haben nicht bewiesen, dass der Erblasser das Testament später vernichtet hat.
  • Es gibt keine Vermutung dafür, dass ein unauffindbares Testament vom Erblasser selbst vernichtet wurde.

Erbschein Nachweis bei unauffindbarem Testament

Konsequenzen:

Die Beteiligte zu 1. ist Alleinerbin des Erblassers.

Die Söhne des Erblassers gehen leer aus.

RA und Notar Krau

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