Erbschein – Nachweis eines nicht auffindbaren Testaments durch alle zulässigen Beweismittel

Juni 16, 2019

Erbschein – Nachweis eines nicht auffindbaren Testaments durch alle zulässigen Beweismittel

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 28.1.1992 – BReg 1 Z 64/91

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Januar 1992 befasst sich mit der Frage, wie ein nicht auffindbares Testament in einem Erbscheinserteilungsverfahren nachgewiesen werden kann.

Im vorliegenden Fall war die Erblasserin 1991 verstorben und hinterließ weder Abkömmlinge noch einen lebenden Ehemann.

Ihr Bruder wurde als alleiniger Erbe in einem Erbschein eingesetzt, was von der nichtehelichen Tochter des Bruders angefochten wurde.

Sie behauptete, dass die Erblasserin 1989 ein Testament errichtet habe, das sie als Erbin einsetzte, das jedoch nicht mehr auffindbar sei.

Das Gericht stellte fest, dass die Errichtung und der Inhalt eines verlorenen oder nicht auffindbaren Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden können,

jedoch strenge Anforderungen an diesen Nachweis zu stellen sind.

Erbschein – Nachweis eines nicht auffindbaren Testaments durch alle zulässigen Beweismittel

Das Landgericht hatte in seiner Vorentscheidung die gesetzliche Erbfolge bestätigt, da keine der befragten Zeugen das angebliche Testament gesehen oder gelesen hatte.

Es stützte seine Entscheidung auf formlosen Ermittlungen des Nachlassgerichts, ohne ein förmliches Beweisverfahren durchzuführen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Es kritisierte, dass das Landgericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe, indem es sich auf die formlose Befragung der Zeugen beschränkte, ohne formelle Beweise zu erheben.

Besonders die förmliche Vernehmung eines Zeugen, der das Testament angeblich gesehen hatte, hätte durchgeführt werden müssen, um den Sachverhalt ausreichend zu klären.

Da das förmliche Beweisverfahren in Fällen wie diesem vorzuziehen sei, weil es die Rechte der Beteiligten auf Wahrheitsfindung besser wahrt,

hätte das Landgericht die Zeugenaussagen genauer untersuchen müssen.

Dies sei notwendig, um eine gerechte Entscheidung über die Erbfolge zu treffen.

Zusammenfassend stellt das Gericht klar, dass bei einem verschwundenen Testament ein förmliches Beweisverfahren gegenüber formlosen Ermittlungen vorzuziehen ist,

um den Anforderungen an den Nachweis der Testamentserrichtung und des Testamentsinhalts gerecht zu werden.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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