Erbschein nur Fotokopien von Testament
– Erbscheinsantrag hat Erfolg, wenn wirksames Testament vorliegt
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Erbscheinsantrag erfolgreich ist,
wenn ein wirksames Testament vorliegt, selbst wenn dieses nur in Form von Fotokopien existiert.
Sachverhalt:
Ein Erblasser hatte 1980 ein notarielles Testament errichtet, in dem er seine Tochter als Alleinerbin einsetzte.
Im Jahr 2000 verfasste er ein handschriftliches Testament, in dem er seine neun Enkelkinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte.
Nach dem Tod des Erblassers wurden nur Fotokopien dieses Testaments gefunden.
Das Nachlassgericht erkannte das Testament an und wies den Erbscheinantrag des Enkels zu.
Die Tochter des Erblassers legte Beschwerde ein.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Begründung:
Testierwille: Der Erblasser hatte das Testament von 2000 mit Testierwillen errichtet. Dies ergab sich aus den gutachterlichen Äußerungen eines Schriftsachverständigen und den Aussagen eines Zeugen. Der Sachverständige bestätigte die Echtheit des Testaments anhand der vorliegenden Fotokopien. Der Zeuge, ein Rechtsanwalt, gab an, dass der Erblasser ihm 2009 eine Fotokopie des Testaments übersandt hatte.
Formgültigkeit: Das Testament genügte den Anforderungen an ein eigenhändiges Testament gemäß § 2247 BGB.
Inhalt des Testaments: Der Erblasser hatte in dem Testament von 2000 sein vorheriges Testament widerrufen und seine Enkelkinder als Erben eingesetzt.
Kein Widerruf durch Vernichtung: Das Testament war nicht durch Vernichtung widerrufen worden. Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Erblasser das Testament vernichtet hatte.
Motivationslage des Erblassers: Die Motivationslage des Erblassers hatte sich nach 2009 nicht geändert. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine Enkelkinder nicht mehr als Erben einsetzen wollte.
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht, dass ein Erbscheinsantrag auch dann erfolgreich sein kann, wenn das Testament nur in Form von Fotokopien existiert.
Voraussetzung ist, dass der Testierwille, die Formgültigkeit und der Inhalt des Testaments zweifelsfrei festgestellt werden können und das Testament nicht widerrufen wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.