Erbschein nur für das in Deutschland befindliche Nachlassvermögen
OLG Frankfurt am Main 20 W 140/11
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Erbschein auch nur für das in Deutschland befindliche Nachlassvermögen erteilt werden kann,
wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte und das anwendbare Recht die Erbeinsetzung zulässt.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin beantragte einen Erbschein nach ihrem verstorbenen Ehemann, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.
Der Erblasser war französischer Staatsbürger, hatte aber seinen letzten Wohnsitz in Deutschland.
Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung eines Erbscheins ab, da kein wirksames Testament vorliege.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Frankfurt am Main hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, den Erbschein zu erteilen.
Anwendbares Recht:
Zwar sei grundsätzlich das französische Recht anwendbar gewesen, da der Erblasser französischer Staatsbürger war.
Das französische Recht verweise aber im Hinblick auf den letzten Wohnsitz des Erblassers auf das deutsche Recht.
Formgültigkeit:
Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet.
Dies sei nach deutschem Recht formgültig, auch wenn es nach französischem Recht unzulässig sei.
Auslegung des Testaments:
Das gemeinschaftliche Testament sei als gegenseitiges Schenkungsversprechen von Todes wegen auszulegen.
Die Eheleute hätten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.
Erbscheinserteilung:
Da die Voraussetzungen für die Erbscheinserteilung vorlägen, sei der Erbschein zu erteilen.
Dies gelte auch, wenn der Erbschein nur für das in Deutschland befindliche Nachlassvermögen beantragt werde.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Praxisrelevanz:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist von Bedeutung für die Praxis der Nachlassgerichte.
Sie zeigt, dass ein Erbschein auch nur für das in Deutschland befindliche Nachlassvermögen erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.