Erbschein Öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte zur Anmeldung von Erbrechten
OLG Karlsruhe 14 Wx 57/11
Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass eine öffentliche Aufforderung an einen namentlich bekannten Erbberechtigten
zur Anmeldung seiner Erbrechte nur dann wirksam ist, wenn die dabei mitgeteilten persönlichen Angaben zutreffend sind.
Andernfalls darf der Erbschein nicht ohne Berücksichtigung des Aufgeforderten erteilt werden.
Sachverhalt:
Im Erbscheinserteilungsverfahren nach dem Tod von C. A. A. wurde die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin ausgewiesen.
Der Beteiligte zu 1, ein Halbbruder der Beteiligten zu 2, beantragte die Einziehung des Erbscheins.
Er machte geltend, dass er als Miterbe berücksichtigt werden müsse.
Das Nachlassgericht hatte zwar eine öffentliche Aufforderung an den Vater des Erblassers veranlasst, dieser war aber unter falschen Personalien aufgerufen worden.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Karlsruhe hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, den Erbschein einzuziehen.
Öffentliche Aufforderung:
Die öffentliche Aufforderung an den Vater des Erblassers sei fehlerhaft gewesen, da er unter falschen Personalien aufgerufen worden sei.
Die in der französischen Geburtsurkunde des Erblassers enthaltenen korrekten Angaben zum Vater hätten bei der öffentlichen Aufforderung berücksichtigt werden müssen.
Nichtberücksichtigung:
Selbst wenn man die Nichtberücksichtigung des Vaters aufgrund der fehlerhaften öffentlichen Aufforderung als zulässig ansehen wollte, wäre der erteilte Erbschein unrichtig.
Denn dann wäre der Beteiligte zu 1 als Sohn des Vaters an dessen Stelle als Miterbe berufen.
Amtliche Urkunden:
Das Nachlassgericht dürfe die erbrechtliche Situation nicht deshalb außer Betracht lassen, weil die betreffenden Urkunden in französischer Sprache vorgelegt worden seien.
Es habe im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Übersetzung:
Das Nachlassgericht hätte sich zunächst mit den vorgelegten Urkunden auseinandersetzen und ggf. deren Übersetzung veranlassen müssen.
Es hätte nicht ohne weiteres über den Erbscheinsantrag entscheiden dürfen.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist von Bedeutung für die Praxis der Nachlassgerichte.
Sie verdeutlicht die Anforderungen an die öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte und die Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen