Erbschein – Öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte zur Anmeldung von Erbrechten

April 22, 2019

Erbschein Öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte zur Anmeldung von Erbrechten

OLG Karlsruhe 14 Wx 57/11

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass eine öffentliche Aufforderung an einen namentlich bekannten Erbberechtigten

zur Anmeldung seiner Erbrechte nur dann wirksam ist, wenn die dabei mitgeteilten persönlichen Angaben zutreffend sind.

Andernfalls darf der Erbschein nicht ohne Berücksichtigung des Aufgeforderten erteilt werden.

Sachverhalt:

Im Erbscheinserteilungsverfahren nach dem Tod von C. A. A. wurde die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin ausgewiesen.

Der Beteiligte zu 1, ein Halbbruder der Beteiligten zu 2, beantragte die Einziehung des Erbscheins.

Er machte geltend, dass er als Miterbe berücksichtigt werden müsse.

Erbschein – Öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte zur Anmeldung von Erbrechten

Das Nachlassgericht hatte zwar eine öffentliche Aufforderung an den Vater des Erblassers veranlasst, dieser war aber unter falschen Personalien aufgerufen worden.

Entscheidungsgründe:

Das OLG Karlsruhe hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, den Erbschein einzuziehen.

Öffentliche Aufforderung:

Die öffentliche Aufforderung an den Vater des Erblassers sei fehlerhaft gewesen, da er unter falschen Personalien aufgerufen worden sei.

Die in der französischen Geburtsurkunde des Erblassers enthaltenen korrekten Angaben zum Vater hätten bei der öffentlichen Aufforderung berücksichtigt werden müssen.

Nichtberücksichtigung:

Selbst wenn man die Nichtberücksichtigung des Vaters aufgrund der fehlerhaften öffentlichen Aufforderung als zulässig ansehen wollte, wäre der erteilte Erbschein unrichtig.

Erbschein – Öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte zur Anmeldung von Erbrechten

Denn dann wäre der Beteiligte zu 1 als Sohn des Vaters an dessen Stelle als Miterbe berufen.

Amtliche Urkunden:

Das Nachlassgericht dürfe die erbrechtliche Situation nicht deshalb außer Betracht lassen, weil die betreffenden Urkunden in französischer Sprache vorgelegt worden seien.

Es habe im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Übersetzung:

Das Nachlassgericht hätte sich zunächst mit den vorgelegten Urkunden auseinandersetzen und ggf. deren Übersetzung veranlassen müssen.

Es hätte nicht ohne weiteres über den Erbscheinsantrag entscheiden dürfen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Erbschein – Öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte zur Anmeldung von Erbrechten

  • Zutreffende Angaben: Bei der öffentlichen Aufforderung an einen namentlich bekannten Erbberechtigten müssen die mitgeteilten persönlichen Angaben zutreffend sein.
  • Fehlerhafte Aufforderung: Eine fehlerhafte öffentliche Aufforderung führt zur Unwirksamkeit der Nichtberücksichtigung des aufgeforderten Erben.
  • Amtsermittlungspflicht: Das Nachlassgericht hat die maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und zu berücksichtigen.
  • Fremdsprachige Urkunden: Das Nachlassgericht muss sich mit fremdsprachigen Urkunden auseinandersetzen und ggf. deren Übersetzung veranlassen.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist von Bedeutung für die Praxis der Nachlassgerichte.

Sie verdeutlicht die Anforderungen an die öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte und die Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts.

RA und Notar Krau

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