Erbschein rechtliche Vaterschaft des im Geburtseintrag genannten Mannes
OLG Düsseldorf I-3 Wx 294/15
Erteilung eines Erbscheins,
rechtliche Vaterschaft,
Nachlassgericht,
mit der Eheschließung ehelich
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 42a VI 277/14
Sachverhalt:
Der Erblasser verstarb kinderlos und unverheiratet.
Die Beteiligte zu 1, eine Cousine mütterlicherseits, beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie und weitere Verwandte mütterlicherseits als Erben ausweist.
Sie behauptete, der Erblasser sei das leibliche Kind eines sowjetischen Soldaten und nicht des Mannes, der im Geburtseintrag als Vater genannt wird.
Der Beteiligte zu 2, ein Halbbruder des Erblassers väterlicherseits, beantragte ebenfalls einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist.
Er argumentierte, dass die rechtliche Vaterschaft des im Geburtseintrag genannten Mannes maßgeblich sei.
Das Nachlassgericht wies den Antrag der Beteiligten zu 1 zurück und bestätigte die rechtliche Vaterschaft des im Geburtseintrag genannten Mannes.
Die Beteiligte zu 1 legte Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück.
Der Beteiligte zu 2 sei als Halbbruder des Erblassers der gesetzliche Erbe.
Begründung:
Die Beteiligte zu 1 und die von ihr benannten Personen sind Verwandte dritten Grades und somit Erben dritter Ordnung.
Der Beteiligte zu 2 ist jedoch ein Halbbruder des Erblassers und damit Erbe zweiter Ordnung. Erben zweiter Ordnung schließen Erben dritter Ordnung von der Erbfolge aus.
Die rechtliche Vaterschaft des im Geburtseintrag genannten Mannes steht fest.
a) Anerkennung der Vaterschaft:
Der im Geburtseintrag genannte Mann hatte die Vaterschaft anerkannt.
Dies wurde durch einen Beschluss des Amtsgerichts bestätigt.
b) Sperrwirkung des § 1599 BGB:
Die Vaterschaft kann im Erbscheinsverfahren nicht angezweifelt werden.
§ 1599 BGB entfaltet eine Sperrwirkung, die eine inzidente Vaterschaftsfeststellung in anderen Verfahren grundsätzlich ausschließt.
Ausnahmen von dieser Sperrwirkung sind nur in engen Grenzen möglich, wenn es nicht um den Status des Kindes selbst geht, sondern um andere Rechtsfragen.
c) Keine Ausnahme im vorliegenden Fall:
Im vorliegenden Fall liegt keine Ausnahme von der Sperrwirkung vor.
Es geht um die Frage, wer Erbe des Erblassers ist, und diese Frage hängt unmittelbar vom familiären Status des Erblassers ab.
Die Frage der biologischen Abstammung des Erblassers ist daher irrelevant.
Maßgeblich ist allein die rechtliche Vaterschaft.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Bedeutung der rechtlichen Vaterschaft im Erbrecht.
Die rechtliche Vaterschaft ist maßgeblich für die Bestimmung der Erben.
Die biologische Abstammung spielt hingegen keine Rolle, solange die rechtliche Vaterschaft nicht wirksam angefochten wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.