Erbschein spanisches Güterrecht Kollisionsnormen

November 29, 2018

Erbschein spanisches Güterrecht Kollisionsnormen

OLG München Beschluss vom 03.02.2011 – 31 Wx 242/10

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2011 (31 Wx 242/10) befasst sich mit einem Erbscheinsantrag nach dem Tod einer kinderlosen Erblasserin,

die deutsche Staatsangehörige war und in Spanien lebte.

Die Erblasserin hinterließ weder ein Testament noch sonstige letztwillige Verfügungen.

Ihr Ehemann (Beteiligter zu 1), spanischer Staatsangehöriger, beantragte einen Erbschein, der ihn gemäß der gesetzlichen Erbfolge zu 3/4 als Miterben ausweist,

neben den Söhnen der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin (Beteiligte zu 2 und 3).

Die Beteiligten zu 2 und 3 traten dem Antrag entgegen, da sie der Ansicht waren, dass spanisches Güterrecht gelte, das eine Gütertrennung vorsieht.

Das Nachlassgericht hatte ursprünglich den Antrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt, da es der Ansicht war, dass nach den Kollisionsnormen spanisches Güterrecht zur Anwendung komme.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hob das Landgericht München I diese Entscheidung auf und wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein zu erteilen.

Das Landgericht argumentierte, dass nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1975 deutsches Recht gelte,

da die Ehegatten nicht unmittelbar nach der Eheschließung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien begründet hatten.

Erbschein spanisches Güterrecht Kollisionsnormen

Die Beteiligten zu 2 und 3 legten daraufhin eine weitere Beschwerde ein, die jedoch vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen wurde.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass für die Bestimmung des Güterstandes deutsches Recht maßgeblich sei.

Es kam zu dem Schluss, dass die Ehegatten keine ausdrückliche oder schlüssige Rechtswahl zugunsten des spanischen Rechts getroffen hatten

und dass auch keine Umstände vorlagen, die eine Fortgeltung des spanischen Güterrechts rechtfertigten.

Damit war der vom Beteiligten zu 1 beantragte Erbschein korrekt und entsprach der geltenden Erbrechtslage.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beteiligten zu 2 und 3 auferlegt, und der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 250.000 Euro festgesetzt.

RA und Notar Krau

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