Erbschein – Testamentsauslegung – „im Falle eines gemeinsamen Todes“

Juni 10, 2020

Erbschein – Testamentsauslegung – „im Falle eines gemeinsamen Todes“

KG Berlin Beschluss vom 15. Januar 2020 – 6 W 45/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Hintergrund

Die Erblasserin und ihr 2011 verstorbener Ehemann hinterließen ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 22. Januar 1992.

In diesem Testament setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihr Patenkind, den Beteiligten zu 1.), im Falle eines gemeinsamen Todes als Alleinerben.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte zu 1.) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als testamentarischen Alleinerben ausweist.

Die Beteiligten zu 2.) bis 10.), hauptsächlich die Geschwister der Erblasserin oder Abkömmlinge vorverstorbener Geschwister,

beantragten hingegen einen gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Erstinstanzliches Urteil

Das Amtsgericht Neukölln (Nachlassgericht) hat am 4. April 2019 entschieden, dass der Beteiligte zu 1.) als Alleinerbe der Erblasserin eingesetzt ist,

und den Antrag der Beteiligten zu 2.) zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass die Eheleute mit dem Testament den Beteiligten zu 1.) unabhängig vom zeitlichen Abstand ihres Ablebens zum Schlusserben des Längstlebenden einsetzen wollten.

Erbschein – Testamentsauslegung – „im Falle eines gemeinsamen Todes“

Beschwerde

Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 2.) bis 6.) Beschwerde ein.

Sie argumentierten, dass die Aussagen der Zeugen teils abgesprochen und verleumderisch seien.

Sie bestritten die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und bezweifelten, dass der Wille beider Testatoren bei der Testamentserrichtung korrekt ermittelt wurde.

Zudem hielten sie das Testament für formunwirksam, da der entsprechende Wille nicht andeutungsweise zum Ausdruck komme.

Entscheidung des KG Berlin

Das KG Berlin wies die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) bis 6.) zurück und bestätigte den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln.

Gründe:

Testamentsauslegung:

Erbschein – Testamentsauslegung – „im Falle eines gemeinsamen Todes“

Das Gericht erklärte, dass bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen sei und nicht am buchstäblichen Wortlaut festgehalten werden dürfe.

Alle zugänglichen Umstände seien zu berücksichtigen.

Die Verwendung des Begriffs „gemeinsamer Tod“ im Testament der Eheleute könne auch so verstanden werden,

dass der Tod beider Eheleute nach dem Versterben des länger lebenden Ehegatten gemeint sei.

Zeugenaussagen:

Die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Nachlassgericht wurde bestätigt.

Es wurde festgestellt, dass die Testatoren den Beteiligten zu 1.) unabhängig vom zeitlichen Abstand ihres Todes jeweils zu ihrem Erben bestimmen wollten.

Die Zeugenaussagen belegten eine enge persönliche Verbundenheit, die einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprach und das Motiv für die testamentarische Einsetzung war.

Formwirksamkeit:

Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1.) wurde als formwirksam angesehen, da der durch Auslegung ermittelte Wille der Erblasser im Testament andeutungsweise zum Ausdruck komme.

Erbschein – Testamentsauslegung – „im Falle eines gemeinsamen Todes“

Die Worte „gemeinsamer Tod“ könnten auch im Sinne „wenn wir beide tot sind“ verstanden werden.

Kostenentscheidung: Die Kosten der Beschwerde wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde:

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine Divergenz im eigentlichen Sinne vorliege, die eine einheitliche Rechtsprechung gefährden könnte.

Fazit

Das KG Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln, dass der Beteiligte zu 1.) testamentarischer Alleinerbe der Erblasserin ist.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) bis 6.) wurde zurückgewiesen, und die Kosten der Beschwerde wurden ihnen auferlegt.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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