
Erbschein – Testamentsauslegung – „im Falle eines gemeinsamen Todes“
KG Berlin Beschluss vom 15. Januar 2020 – 6 W 45/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Hintergrund
Die Erblasserin und ihr 2011 verstorbener Ehemann hinterließen ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 22. Januar 1992.
In diesem Testament setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihr Patenkind, den Beteiligten zu 1.), im Falle eines gemeinsamen Todes als Alleinerben.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte zu 1.) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als testamentarischen Alleinerben ausweist.
Die Beteiligten zu 2.) bis 10.), hauptsächlich die Geschwister der Erblasserin oder Abkömmlinge vorverstorbener Geschwister,
beantragten hingegen einen gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Erstinstanzliches Urteil
Das Amtsgericht Neukölln (Nachlassgericht) hat am 4. April 2019 entschieden, dass der Beteiligte zu 1.) als Alleinerbe der Erblasserin eingesetzt ist,
und den Antrag der Beteiligten zu 2.) zurückgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass die Eheleute mit dem Testament den Beteiligten zu 1.) unabhängig vom zeitlichen Abstand ihres Ablebens zum Schlusserben des Längstlebenden einsetzen wollten.
Beschwerde
Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 2.) bis 6.) Beschwerde ein.
Sie argumentierten, dass die Aussagen der Zeugen teils abgesprochen und verleumderisch seien.
Sie bestritten die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und bezweifelten, dass der Wille beider Testatoren bei der Testamentserrichtung korrekt ermittelt wurde.
Zudem hielten sie das Testament für formunwirksam, da der entsprechende Wille nicht andeutungsweise zum Ausdruck komme.
Entscheidung des KG Berlin
Das KG Berlin wies die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) bis 6.) zurück und bestätigte den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln.
Testamentsauslegung:
Das Gericht erklärte, dass bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen sei und nicht am buchstäblichen Wortlaut festgehalten werden dürfe.
Alle zugänglichen Umstände seien zu berücksichtigen.
Die Verwendung des Begriffs „gemeinsamer Tod“ im Testament der Eheleute könne auch so verstanden werden,
dass der Tod beider Eheleute nach dem Versterben des länger lebenden Ehegatten gemeint sei.
Zeugenaussagen:
Die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Nachlassgericht wurde bestätigt.
Es wurde festgestellt, dass die Testatoren den Beteiligten zu 1.) unabhängig vom zeitlichen Abstand ihres Todes jeweils zu ihrem Erben bestimmen wollten.
Die Zeugenaussagen belegten eine enge persönliche Verbundenheit, die einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprach und das Motiv für die testamentarische Einsetzung war.
Formwirksamkeit:
Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1.) wurde als formwirksam angesehen, da der durch Auslegung ermittelte Wille der Erblasser im Testament andeutungsweise zum Ausdruck komme.
Die Worte „gemeinsamer Tod“ könnten auch im Sinne „wenn wir beide tot sind“ verstanden werden.
Kostenentscheidung: Die Kosten der Beschwerde wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde:
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine Divergenz im eigentlichen Sinne vorliege, die eine einheitliche Rechtsprechung gefährden könnte.
Fazit
Das KG Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln, dass der Beteiligte zu 1.) testamentarischer Alleinerbe der Erblasserin ist.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) bis 6.) wurde zurückgewiesen, und die Kosten der Beschwerde wurden ihnen auferlegt.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen