Erbschein Unauffindbarkeit Testament

April 7, 2019

Erbschein Unauffindbarkeit Testament

OLG Köln 2 Wx 261/18

Beschluss 19.7.2018

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2018 betrifft ein Erbscheinsverfahren, in dem die Unauffindbarkeit eines Testaments eine zentrale Rolle spielte.

Der Erblasser, der zwischen dem 13. und 14. Mai 2016 verstarb, hinterließ kein Testament, das nach seinem Tod auffindbar war.

Zunächst wurde auf Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) ein Erbschein auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ausgestellt, der diese zu je einem Drittel als Erben auswies.

Die Beteiligte zu 4), die Stieftochter des Erblassers, erhob zunächst keinen Einspruch gegen diesen Erbschein.

Erbschein Unauffindbarkeit Testament

Später beantragte die Beteiligte zu 4) jedoch die Ausstellung eines neuen Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist.

Sie behauptete, der Erblasser habe ein privatschriftliches Testament verfasst und in einer Küchenschublade hinterlegt, das jedoch nach seinem Tod nicht mehr auffindbar gewesen sei.

Ihre Behauptung stützte sie auf die Aussagen zweier Freundinnen und ihres Lebensgefährten, die bei der Testamentserrichtung anwesend gewesen sein sollen.

Das Nachlassgericht gab dem Antrag der Beteiligten zu 4) statt, zog den ursprünglich ausgestellten Erbschein ein

und stellte fest, dass der Erblasser sie als Alleinerbin eingesetzt habe.

Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 1) bis 3) Beschwerde ein, die jedoch vom OLG Köln zurückgewiesen wurde.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, indem es ausführte, dass die Unauffindbarkeit eines Testaments nicht automatisch dessen Ungültigkeit bedeute.

Ein nicht auffindbares Testament könne weiterhin Gültigkeit besitzen, wenn dessen Form und Inhalt durch andere Beweismittel nachgewiesen werden können.

Erbschein Unauffindbarkeit Testament

Es bestünde keine Vermutung, dass ein nicht auffindbares Testament vom Erblasser vernichtet wurde und damit als widerrufen gelten müsse.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren wurden den Beteiligten zu 1) bis 3) auferlegt, und eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Der Geschäftswert der Beschwerdeverfahren wurde auf insgesamt 481.346 Euro festgesetzt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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