Erbschein vom Nachlassgericht einzuziehen – OLG Saarbrücken Beschluss 17.12.2018 – 5 W 91/18

Juni 17, 2019

Erbschein vom Nachlassgericht einzuziehen – OLG Saarbrücken Beschluss 17.12.2018 – 5 W 91/18

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2018 (Az.: 5 W 91/18) befasst sich mit der Einziehung eines Erbscheins.

Der Erbschein, der ursprünglich gemäß gesetzlicher Erbfolge erteilt wurde, wurde eingezogen, weil der Antragsgegner zu 2. nicht der leibliche oder adoptierte Sohn des Erblassers ist und daher kein gesetzlicher Erbe gemäß § 1924 Abs. 1 BGB sein kann.

Der Fall begann mit der Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht Ottweiler im Jahr 2007.

Dieser Erbschein basierte auf der Annahme, dass der Antragsgegner zu 2., der Sohn der Antragsgegnerin zu 1., auch der leibliche Sohn des Erblassers sei.

Diese Annahme beruhte unter anderem auf einer eidesstattlichen Erklärung der Antragsgegnerin zu 1.

Erbschein vom Nachlassgericht einzuziehen – OLG Saarbrücken Beschluss 17.12.2018 – 5 W 91/18

Später stellte sich jedoch heraus, dass der Antragsgegner zu 2. nur nachträglich den Familiennamen des Erblassers angenommen hatte, jedoch nicht dessen leiblicher oder rechtlich anerkannter Sohn war.

Das Amtsgericht Ottweiler zog den Erbschein daraufhin ein, da er als unrichtig im Sinne von § 2361 BGB galt.

Der Antragsgegner zu 2. legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die jedoch vom Saarländischen Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.

Das Gericht entschied, dass die formelle Vaterschaft nach § 1592 BGB eine notwendige Voraussetzung für die Erbfolge darstellt.

Da der Antragsgegner zu 2. zum Zeitpunkt der Geburt nicht als rechtlicher Sohn des Erblassers anerkannt war, hätte der Erbschein nicht erteilt werden dürfen.

Erbschein vom Nachlassgericht einzuziehen – OLG Saarbrücken Beschluss 17.12.2018 – 5 W 91/18

Das Gericht wies darauf hin, dass eine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinsverfahren nicht zulässig sei.

Eine Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung hätte gerichtlich erfolgen müssen, was jedoch nicht geschehen war.

Der Beschluss verdeutlicht, dass für die gesetzliche Erbfolge die rechtliche Abstammung und nicht die biologische Vaterschaft maßgeblich ist.

Der Antrag auf Einziehung des Erbscheins war somit gerechtfertigt, und die Beschwerde des Antragsgegners zu 2. wurde kostenpflichtig abgewiesen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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