Erbscheinerteilung Beweiswürdigung zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments

Juni 16, 2019

Erbscheinerteilung Beweiswürdigung zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 033/04

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (1Z BR 033/04) befasst sich mit der Überprüfung der Echtheit eines handschriftlichen Testaments im Rahmen eines Erbscheinerteilungsverfahrens.

Der Fall begann mit dem Tod des Erblassers, der eine Tochter (Beteiligte zu 1), eine Stieftochter (Beteiligte zu 2) und eine Lebensgefährtin (Beteiligte zu 3) hinterließ.

Die Beteiligte zu 3 legte ein handschriftliches Testament vor, das die Beteiligten zu gleichen Teilen als Erben einsetzte.

Die Beteiligte zu 1 bestritt jedoch die Echtheit des Testaments und forderte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist.

Das Nachlassgericht holte ein Schriftsachverständigengutachten ein, das zu dem Schluss kam, dass der Text des Testaments wahrscheinlich nicht vom Erblasser stamme, während die Unterschrift vermutlich echt sei.

Erbscheinerteilung Beweiswürdigung zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments

Die Beteiligte zu 3 legte daraufhin ein Privatgutachten vor, das das Gegenteil behauptete.

Dennoch entschied das Nachlassgericht zugunsten der gesetzlichen Erbfolge und kündigte an, der Beteiligten zu 1 einen Erbschein auszustellen.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 3 Beschwerde ein, die jedoch vom Landgericht zurückgewiesen wurde.

Sie legte daraufhin eine weitere Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein, die ebenfalls keinen Erfolg hatte.

Das Gericht stellte fest, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Es argumentierte, dass das Landgericht sich zu Recht auf das gerichtlich eingeholte Gutachten stützte, welches aufgrund umfassender Untersuchungen

zu dem Ergebnis kam, dass der Testamentstext nicht vom Erblasser stamme.

Erbscheinerteilung Beweiswürdigung zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments

Das vom Landgericht berücksichtigte Gutachten wurde als schlüssig und methodisch korrekt bewertet, während das Privatgutachten

aufgrund fehlender Tatsachengrundlagen und unzureichender Analysen abgelehnt wurde.

Das Gericht sah keine Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen, da keine Mängel im vorliegenden Gutachten festgestellt wurden.

Die Aussagen der Zeugen, die den Testamentsvorgang nicht direkt beobachtet hatten, stützten zusätzlich die Zweifel an der Echtheit des Testaments.

Schließlich entschied das Gericht, dass das Landgericht zu Recht die gesetzliche Erbfolge durch die Beteiligte zu 1 festgestellt hatte und die Beschwerde der Beteiligten zu 3 unbegründet war.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Bayerische Oberste Landesgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigte,

indem es die Echtheit des Testaments anzweifelte und die gesetzliche Erbfolge anerkannte.

Die Beteiligte zu 3 musste die Kosten des Verfahrens tragen, und der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 8.818,59 Euro festgesetzt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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