Erbscheinsanträge – Tatsachen für festgestellt erachtet

Juni 1, 2020

Erbscheinsanträge – Tatsachen für festgestellt erachtet – AG Augsburg Beschluss 04.06.2012 – VI 0202/11

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 4. Juni 2012 behandelt einen Erbschaftsstreit, in dem die Erteilung eines

Erbscheins an die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin der verstorbenen Erblasserin beschlossen wurde.

Der Tenor des Beschlusses stellt fest, dass die Tatsachen, die zur Erteilung des Erbscheins notwendig sind, als bewiesen gelten.

Dennoch wird die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt, bis dieser rechtskräftig wird, und der Erbschein wird bis dahin zurückgehalten.

Die Erbscheinsanträge der anderen Beteiligten, die sich auf die gesetzliche Erbfolge stützten, werden zurückgewiesen, da sie nicht mehr die korrekten Erben benennen.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten 1975 einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihren Sohn als Schlusserben bestimmten.

Da der Sohn jedoch vorverstorben ist und keine Abkömmlinge hinterließ, wurde die Frage der Ersatzerbeneinsetzung relevant.

Das nicht unterschriebene Testament der Erblasserin, das die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin nannte, ist aufgrund von Formfehlern unwirksam.

Der Erbvertrag sieht keine Regelung für den Fall vor, dass der Sohn ohne Nachkommen stirbt, was zu einer planwidrigen Lücke führt.

Erbscheinsanträge – Tatsachen für festgestellt erachtet

Es wird festgestellt, dass der hypothetische Wille der Erblasserin und ihres Ehemannes darin bestand, dass die Beteiligte zu 1, die Schwiegertochter, als Alleinerbin eingesetzt wird.

Dies wird durch die Lebensumstände und die Beziehungen innerhalb der Familie gestützt.

Die Beteiligte zu 1 hatte in der Firma der Schwiegereltern gearbeitet und mit ihrem Ehemann im Haus der Schwiegereltern gelebt, was auf ein enges Familienverhältnis hinweist.

Das Gericht entschied, dass die Lücke im Erbvertrag durch ergänzende Testamentsauslegung geschlossen wird, wobei der hypothetische Wille der Erblasserin und ihres Ehemannes berücksichtigt wird.

Dieser hypothetische Wille ist in der Urkunde des Erbvertrages ausreichend angedeutet, obwohl keine ausdrückliche Erwähnung der Beteiligten zu 1 als Ersatzerbin vorliegt.

Hinsichtlich der Kosten wird entschieden, dass keine abweichende Regelung getroffen wird und sich die Kostentragungspflicht nach der KostO richtet,

sodass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Zusammengefasst wird der Antrag der Beteiligten zu 1, sie als Alleinerbin zu benennen, aufgrund der ergänzenden Auslegung

des Erbvertrags und der Umstände der Familienverhältnisse genehmigt, während die Anträge der anderen Beteiligten zurückgewiesen werden.

RA und Notar Krau

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