Erbscheinsantrag – Auslegung Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 237/18

September 6, 2020
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Erbscheinsantrag – Auslegung Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 237/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Bedeutung des Falls
    • Überblick über den Fall OLG Düsseldorf 3 Wx 237/18
  2. Tenor
    • Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts
    • Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1)
    • Kostentragung durch die Beteiligten
  3. Tatbestand
    • Familienverhältnisse des Erblassers und Beteiligter
    • Errichtung und Inhalte der Testamente vom 15. Januar 2015 und 25. Januar 2017
    • Vermögensaufstellung des Erblassers
  4. Erbscheinsantrag und Erstinstanzliche Entscheidung
    • Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins
    • Einwendungen des Beteiligten zu 2) gegen die Echtheit und Auslegung des Testaments
    • Entscheidung des Nachlassgerichts und Feststellung der Echtheit des Testaments vom 25. Januar 2017
  5. Beschwerdeverfahren
    • Beschwerde des Beteiligten zu 2)
    • Argumente und Ausführungen zur Auslegung des Testaments
    • Nichtabhilfebeschluss des Nachlassgerichts und Vorlage an das Oberlandesgericht
  6. Auslegung des Testaments
    • Grundsätze der Testamentsauslegung nach §§ 133, 2084 BGB
    • Prüfung der Erbeinsetzung und Bedeutung von „Alleinerbin“ und „Erbanteil“
    • Begleitumstände der Testamentserrichtung und persönliche Verhältnisse
  7. Ergebnis der Testamentsauslegung
    • Feststellung der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft
    • Bestimmung des gesetzlichen Erbanteils des Beteiligten zu 2) als Nacherbe
    • Zeitliche Verschiebung der Erbanteilszuteilung
  8. Kostenentscheidung
    • Grundlagen der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG
    • Neuregelung der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren
    • Berücksichtigung der familiären und persönlichen Nähe der Beteiligten zum Erblasser
  9. Schlussfolgerung und Urteil
    • Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1) auf Alleinerbschein
    • Kostentragung durch beide Beteiligte anteilig
    • Gründe für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
  10. Rechtsmittel und Geschäftswert
    • Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
    • Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerdeverfahren

Erbscheinsantrag – Auslegung Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 237/18

Zusammenfassung

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 5. November 2018 wird durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf geändert, und der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins wird abgewiesen.

Die Kosten der Beweisaufnahme werden zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte geteilt.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt, und auch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen beiden Parteien gleichermaßen aufgeteilt.

Im Kern drehte sich der Fall um die Auslegung zweier Testamente des Erblassers, der im Januar 2015 ein erstes handschriftliches Testament erstellte, in dem er seine damalige Lebensgefährtin (die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin für bestimmte Nachlassgegenstände einsetzte.

Im Januar 2017 erstellte der Erblasser ein weiteres Testament, in dem er seine nunmehrige Ehefrau (Beteiligte zu 1) erneut als Alleinerbin einsetzte und dem Beteiligten zu 2 (seinem Sohn) einen „Erbanteil“ zusprach, den dieser erst im Alter von 30 Jahren erhalten sollte.

Das Nachlassgericht entschied zunächst zugunsten der Beteiligten zu 1 und hielt sie für die Alleinerbin.

Der Beteiligte zu 2 focht dies an, bezweifelte die Echtheit des Testaments und argumentierte, er solle mindestens einen Erbanteil erhalten, der bis zu seinem 30. Lebensjahr verwaltet werden sollte.

Erbscheinsantrag – Auslegung Testament – OLG Düsseldorf 3 Wx 237/18

Das OLG Düsseldorf entschied schließlich, dass die Beteiligte zu 1 nicht die Alleinerbin sei.

Vielmehr deuteten die Umstände auf eine Vor- und Nacherbschaft hin:

Die Beteiligte zu 1 solle als Vorerbin eingesetzt sein, während der Beteiligte zu 2 als Nacherbe ab seinem 30. Lebensjahr einen Bruchteil des Nachlasses erhalten solle.

Beide Parteien tragen die Gerichtskosten, und jeder trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten.

RA und Notar Krau

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