Erbscheinsantrag gesetzliche Erbfolge – streitige Ausschlagung einer Miterbin – Beschwerdeverfahren – OLG Brandenburg 3 W 45/21
Der Fall dreht sich um einen Erbscheinsantrag zur Feststellung der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod des Erblassers.
Der Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung und war mit I… H… verheiratet, mit der er einen Sohn, C… H…, hatte.
Neben dem Erblasser hatten seine bereits verstorbenen Eltern vier weitere Kinder.
Eine der Miterbinnen, die Beteiligte zu 2, erfuhr am 12.10.2020 vom Anfall der Erbschaft und erteilte daraufhin eine Vollmacht zur Ausschlagung des Erbes.
Jedoch wurde diese Ausschlagung nicht fristgerecht vorgenommen.
Die Beteiligte zu 1 beantragte beim Amtsgericht Perleberg einen Erbschein, der sie sowie andere Geschwister des Erblassers als Miterben ausweisen sollte.
Die Beteiligte zu 2 wurde nicht als Miterbin im Antrag genannt.
Die Beteiligte zu 2, die am 04.11.2020 eine Ausschlagungserklärung abgegeben hatte, erfuhr am 04.12.2020 durch einen Beschluss des Amtsgerichts Perleberg von den Form- und Fristanforderungen für die Ausschlagung.
Daraufhin legte sie am 11.12.2020 vor dem Nachlassgericht Verden (Aller) eine Anfechtungserklärung wegen Irrtums vor.
Das Nachlassgericht lehnte die Anfechtung ab, da es davon ausging, dass die Beteiligte zu 2 bereits vorher über die Ausschlagungsfristen informiert worden sei.
Dagegen legte die Beteiligte zu 2 Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass die Anfechtung der Ausschlagung wirksam sei.
Die Beteiligte zu 2 sei nicht ordnungsgemäß über die Ausschlagungsfristen informiert worden und habe daher wirksam angefochten.
Somit gilt die Erbschaft als ausgeschlagen, und die Beteiligte zu 2 ist nicht Miterbin geworden.
Das Beschwerdeverfahren wurde provoziert durch das fehlerhafte Vorgehen des Nachlassgerichts, daher wurden keine Kosten erhoben.
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung
II. Beschwerdeverfahren
III. Entscheidung und Gründe des Oberlandesgerichts Brandenburg
IV. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
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