Erbscheinsantrag – KG 6 W 13/17

Oktober 4, 2020

Erbscheinsantrag – KG 6 W 13/17

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Kammergericht Berlin (KG) entschied in diesem Fall über die Gültigkeit von Testamenten einer verstorbenen Erblasserin.

Es wurde festgestellt, dass das notarielle Testament vom 26.01.2011 aufgrund der Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam ist.

Das privatschriftliche Testament vom 12.12.2010 wurde als nichtig angesehen, da es gegen das Zuwendungsverbot des Berliner Wohnteilhabegesetzes (WTG) verstieß.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte drei Testamente verfasst:

  • Testament vom 01.10.2008: Die Beteiligten zu 1) und 2), langjährige Nachbarn und Freunde der Erblasserin, wurden als Erben eingesetzt.
  • Testament vom 12.12.2010: Die Beteiligte zu 3), Gründerin eines Pflegedienstes, wurde als Alleinerbin eingesetzt.
  • Notarielles Testament vom 26.01.2011: Erneute Einsetzung der Beteiligten zu 3) als Alleinerbin.

Erbscheinsantrag – KG 6 W 13/17

Streitpunkt:

Es entstand ein Streit darüber, welches Testament gültig ist.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten einen Erbschein, der sie als Erben ausweist, während die Beteiligte zu 3) einen Erbschein als Alleinerbin beantragte.

Entscheidung des Gerichts:

  • Testierunfähigkeit: Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Erstellung des notariellen Testaments am 26.01.2011 testierunfähig war. Ein medizinisches Gutachten bestätigte eine fortgeschrittene Demenzerkrankung, die eine freie Willensbildung unmöglich machte.
  • Nichtigkeit des Testaments vom 12.12.2010: Dieses Testament verstieß gegen das Zuwendungsverbot des WTG. Die Beteiligte zu 3) hatte als Leiterin eines Pflegedienstes ein Vertrauensverhältnis zur Erblasserin, das sie zur Erlangung der Erbeinsetzung ausnutzte.
  • Zurückweisung des Erbscheinsantrags: Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) wurde zurückgewiesen, da beide Testamente, die sie begünstigten, unwirksam waren.
  • Teilweise Stattgabe der Beschwerde: Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wurde teilweise stattgegeben, da das Testament vom 01.10.2008 weiterhin gültig war.
  • Kostenregelung: Die Gerichtskosten wurden den Beteiligten zu 1) und 2) zu je einem Viertel und der Beteiligten zu 3) zur Hälfte auferlegt.
  • Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Erbscheinsantrag – KG 6 W 13/17

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Testierfähigkeit bei der Erstellung von Testamenten.

Eine Person, die aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, die Bedeutung ihrer Willenserklärung zu verstehen und danach zu handeln, ist testierunfähig.

Zudem unterstreicht das Urteil die Wichtigkeit des Zuwendungsverbots in Pflegeverhältnissen, um ältere und pflegebedürftige Menschen vor Ausnutzung zu schützen.

RA und Notar Krau

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