Erbscheinsantrag – Oberlandesgericht Hamm 15 W 14/14
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 15. W 14/14 den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg abgeändert
und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1), der ersten Ehefrau des Erblassers, zurückgewiesen.
Hintergrund des Falls ist ein komplexes Testament, das der Erblasser zunächst mit seiner ersten Ehefrau errichtet hatte und in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten, während der Sohn der ersten Ehefrau als Schlusserbe bestimmt wurde.
Nach der Scheidung des Erblassers von seiner ersten Ehefrau und seiner Wiederverheiratung mit der Beteiligten zu 2) wurde ein weiteres Testament erstellt, in dem der Erblasser seinen Neffen T als Alleinerben einsetzte und seiner neuen Ehefrau ein Wohnrecht vermachte.
Die Beteiligte zu 1) hatte nach dem Tod des Erblassers einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte.
Sie argumentierte, dass der Widerruf ihrer Erbeinsetzung im neuen Testament des Erblassers unwirksam sei, da das erste gemeinschaftliche Testament bindend sei.
Die Beteiligte zu 2) focht jedoch das erste Testament an, da sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden war.
Das Gericht entschied zugunsten der Beteiligten zu 2) und erklärte das Testament vom 03.09./20.10.20## für unwirksam.
Das Gericht stellte fest, dass der Erblasser nach seiner Wiederverheiratung seine neue Ehefrau nicht von der Erbfolge hätte ausschließen wollen.
Die Anfechtung des Testaments durch die Beteiligte zu 2) wurde als begründet anerkannt, da sie erst durch die Eheschließung pflichtteilsberechtigt wurde und der Erblasser diese neue Lebenssituation nicht vorhersehen konnte.
Zudem war die Anfechtung form- und fristgerecht.
Das Oberlandesgericht entschied auch, dass die Bindungswirkung des ersten Testaments nicht durch den Widerruf des Erblassers im neuen Testament aufgehoben werden konnte, da die Widerrufserklärung der ersten Ehefrau nicht rechtzeitig zugegangen war.
Die Anfechtung führte zur Nichtigkeit des ersten Testaments, wodurch die Beteiligte zu 2) gesetzliche Miterbin wurde.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgelehnt, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.