
Erbscheinsantrag – Pflichtteilsklausel des Erbvertrages – Pflichtteilsverlangen der Schwester
OLG Stuttgart Beschluss vom 09.08.2017 – 8 W 336/15
In der Nachlasssache der am 8. April 2014 verstorbenen Erblasserin, die verwitwet war, entstand ein Rechtsstreit um den Erbschein zwischen ihren Kindern.
Der Sohn der Erblasserin (Beteiligter Ziff. 1) beantragte am 17. November 2014 einen Erbschein, der ihn und seine Schwester (Beteiligte Ziff. 2) jeweils zu hälftigen Erben erklärt.
Die Schwester erhob am 1. Dezember 2014 Einwände und beantragte die Feststellung und Auszahlung ihres Pflichtteils.
Der Sohn argumentierte, dass die Schwester damit die Pflichtteilsklausel des Erbvertrages vom 2. Oktober 1951 verletzt habe, was zu ihrem Ausschluss von der Erbschaft führen sollte.
Im Ehevertrag von 1951 hatten die Eltern der Beteiligten gegenseitige Alleinerbschaften und für ihre Kinder ein Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Erbteils vereinbart,
das erst mit dem Tod des überlebenden Ehepartners fällig werden sollte.
Zudem wurde eine Klausel aufgenommen, die besagte, dass ein Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt,
von der Erbfolge nach dem Überlebenden ausgeschlossen sei, sofern weitere Kinder vorhanden sind.
Die Einsetzung von Schlusserben erfolgte jedoch nicht ausdrücklich.
Der Sohn beantragte aufgrund des Pflichtteilsverlangens der Schwester die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist.
Die Tochter widersprach, da sie keine juristischen Kenntnisse habe und ihren Pflichtteil aus emotionaler Verärgerung gefordert habe, ohne die Konsequenzen zu kennen.
Sie zog ihren Antrag auf den Pflichtteil zurück.
Das Notariat Fichtenau – Nachlassgericht – erachtete am 6. Juli 2015 den Sohn als Alleinerben aufgrund der Pflichtteilsklausel.
Gegen diese Entscheidung legte die Tochter am 3. August 2015 Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht Stuttgart am 9. August 2017 zugunsten der Tochter entschieden wurde.
Das Gericht hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag des Sohnes zurück.
Es stellte fest, dass die Erbfolge aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Beteiligten Ziff. 1 und 2 jeweils zu hälftigen Erben macht,
da der Erbvertrag keine Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall regelt und die Pflichtteilsklausel somit nicht greift.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet, und der Gegenstandswert wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
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