
Erbscheinsantrag von antragsberechtigtem Dritten
KG Berlin Beschluss 23.04.2018 – 19 W 52/18
In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23. April 2018 wird die Frage behandelt, welche Anforderungen an einen Erbscheinsantrag gestellt werden,
wenn dieser nicht vom Erben selbst, sondern von einem antragsberechtigten Dritten gestellt wird.
Der Fall dreht sich um den Antragsteller, der Miteigentümer eines Grundstücks in Berlin-Mitte ist und einen Erbschein beantragte, um ein Teilungsversteigerungsverfahren durchzuführen.
Der Antrag betraf den Nachlass einer verstorbenen Miteigentümerin, deren Erbe wiederum verstorben war, und bezog sich auf deren Nachkommen.
Das Amtsgericht (AG) Wedding hatte den Antrag zurückgewiesen, da der Antragsteller nicht ausreichend darlegte, dass die Erben die Erbschaft tatsächlich angenommen hatten.
Insbesondere bemängelte das AG, dass der Antragsteller keine konkreten Umstände nannte, wann und wie die Erben von der Erbschaft Kenntnis erlangt und diese angenommen haben.
Der Antragsteller argumentierte, dass der Sohn des Erblassers automatisch Erbe geworden sei, da er keine Kenntnis von der Erbschaft ausschlagen konnte.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass es ohne konkrete Hinweise möglich sei, dass der Sohn keine Kenntnis vom Tod des Erblassers hatte, zumal sein Aufenthaltsort unbekannt war.
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des AG und führte aus, dass ein Erbscheinsantrag von einem Dritten die genauen Umstände der Erbschaftsannahme enthalten muss,
um sicherzustellen, dass die im Antrag genannten Personen tatsächlich die Erbenstellung erlangt haben.
Die bloße Vermutung reiche nicht aus.
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