Erbscheinsantrag zurückgewiesen – Erbeinsetzung widerrufen – OLG Hamm 10 W 9/21
Der Fall dreht sich um die rechtliche Auseinandersetzung über das Testament einer Erblasserin, das sie am 26.06.2014 verfasste und später widerrufen hat.
Die Erblasserin litt unter gesundheitlichen Problemen, darunter manisch-depressive Störungen.
Ihr Ehemann war bereits verstorben.
Der Streitpunkt liegt darin, ob das Testament vom 26.06.2014 gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann erstellt wurde
und ob der Widerruf des Testaments vom 16.01.2020 gültig ist.
Das Amtsgericht wies den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 1) zurück,
da das Testament vom 26.06.2014 wirksam durch das spätere Widerrufstestament der Erblasserin aufgehoben wurde.
Das Gericht entschied, dass es sich nicht um ein gemeinschaftliches Testament handelte und die Erblasserin zum Zeitpunkt des Widerrufs testierfähig war.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde zurückgewiesen.
Das OLG Hamm entschied, dass aus den Testamentsurkunden nicht erkennbar ist, dass die Eheleute gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen wollten.
Auch gab es keine Anzeichen dafür, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht testierfähig war.
Daher bleibt der Beschluss des Amtsgerichts bestehen, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beteiligten zu 1) auferlegt, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 155.000,00 € festgesetzt.
I. Hintergrund des Falls
II. Entscheidung des Amtsgerichts
III. Beschwerde des Beteiligten zu 1)
IV. Entscheidung des OLG Hamm
V. Kostenentscheidung und Festsetzung des Gegenstandswerts
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bad Oeynhausen vom 18.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 2) und 3) werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.000,00 € festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.