Erbscheinsantrag zurückgewiesen – Erbeinsetzung widerrufen – OLG Hamm 10 W 9/21
Der Fall dreht sich um die rechtliche Auseinandersetzung über das Testament einer Erblasserin, das sie am 26.06.2014 verfasste und später widerrufen hat.
Die Erblasserin litt unter gesundheitlichen Problemen, darunter manisch-depressive Störungen.
Ihr Ehemann war bereits verstorben.
Der Streitpunkt liegt darin, ob das Testament vom 26.06.2014 gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann erstellt wurde
und ob der Widerruf des Testaments vom 16.01.2020 gültig ist.
Das Amtsgericht wies den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 1) zurück,
da das Testament vom 26.06.2014 wirksam durch das spätere Widerrufstestament der Erblasserin aufgehoben wurde.
Das Gericht entschied, dass es sich nicht um ein gemeinschaftliches Testament handelte und die Erblasserin zum Zeitpunkt des Widerrufs testierfähig war.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde zurückgewiesen.
Das OLG Hamm entschied, dass aus den Testamentsurkunden nicht erkennbar ist, dass die Eheleute gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen wollten.
Auch gab es keine Anzeichen dafür, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht testierfähig war.
Daher bleibt der Beschluss des Amtsgerichts bestehen, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beteiligten zu 1) auferlegt, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 155.000,00 € festgesetzt.
I. Hintergrund des Falls
II. Entscheidung des Amtsgerichts
III. Beschwerde des Beteiligten zu 1)
IV. Entscheidung des OLG Hamm
V. Kostenentscheidung und Festsetzung des Gegenstandswerts
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bad Oeynhausen vom 18.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 2) und 3) werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.000,00 € festgesetzt.
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