Erbscheinsantrag – Zweifel an der Testierfähigkeit – Auslegung des Testamentes – OLG Hamm 15 W 26/19
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 15. W 26/19 betrifft einen Erbscheinsantrag, bei dem Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestanden und das Testament ausgelegt werden musste.
Der Erblasser, der unverheiratet und kinderlos war, wurde 1931 geboren und lebte ab 1964 in Deutschland.
Nach einem Arbeitsunfall 1976 und der vorzeitigen Berentung lebte er bei seiner Schwester, die sich um ihn kümmerte und später verstarb.
Ein Freund des Erblassers beantragte einen Erbschein, gestützt auf ein Testament von 2007, das ihm die Verfügungsmacht über das Sterbegeld und ein Sparbuch zusprach.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, da Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestanden.
Das OLG bestätigte diese Entscheidung.
Ein nervenärztliches Gutachten ergab, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund einer Demenz nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Willenserklärung zu verstehen und danach zu handeln.
Das Gericht stellte fest, dass die Demenz des Erblassers schon vor 2005 begonnen hatte und sich bis zur Testamentserrichtung 2007 verschlechterte.
Das Fehlen von inhaltlichen Denkstörungen beim Erblasser bedeutete nicht zwangsläufig Testierfähigkeit, da das Denkvermögen insgesamt stark beeinträchtigt war.
Der Einwand, die geistigen Auffälligkeiten seien auf Durchfälle zurückzuführen, wurde widerlegt, ebenso wie die Behauptung, der Erblasser habe nicht in einem Pflegeheim, sondern betreut gewohnt.
Das OLG wies die Beschwerde zurück.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
I. Einleitung
II. Sachverhalt
III. Anträge und Gegenanträge
IV. Entscheidungsgründe
V. Kostenentscheidung
VI. Tenor
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