Erbscheinseinziehung – Zuständigkeit Nachlassgericht – einstweilige Anordnung – Abhilfeverfahren

April 20, 2020

Erbscheinseinziehung – Zuständigkeit Nachlassgericht – einstweilige Anordnung – Abhilfeverfahren

OLG München 31 Wx 557/19

Beschluss 28.1.2020

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2020 befasst sich mit der Prüfung der Voraussetzungen

für die Einziehung eines bereits erteilten Erbscheins und der Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Erlass begleitender einstweiliger Anordnungen im Abhilfeverfahren.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht Augsburg (Nachlassgericht) eine einstweilige Anordnung erlassen,

wonach ein aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments erteilter Alleinerbschein zugunsten einer Beteiligten (Beteiligte zu 1)

vorläufig zu den Akten gegeben und der Beteiligten zudem untersagt wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins allein über die Nachlassgegenstände zu verfügen.

Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1 Beschwerde ein.

Erbscheinseinziehung – Zuständigkeit Nachlassgericht – einstweilige Anordnung – Abhilfeverfahren

Das OLG München entschied, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1 teilweise Erfolg hat, indem es den Teil der Anordnung aufhob,

der ihr die Verfügung über Nachlassgegenstände untersagte (Ziffer 2 des Beschlusses des Nachlassgerichts).

Das OLG München stellte fest, dass das Nachlassgericht zwar für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen

eines Abhilfeverfahrens zuständig ist, jedoch der Regelungsgehalt dieser Anordnung auf die Hauptsache beschränkt sein muss.

Das bedeutet, dass Maßnahmen, die über die Sicherstellung des Erbscheins hinausgehen – wie das Verbot von Verfügungen

über Nachlassgegenstände – in einem separaten zivilrechtlichen Verfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu regeln wären.

Im Detail führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins nach § 2361 BGB geprüft werden müssen,

da Zweifel an der Authentizität des Testaments bestehen, insbesondere im Hinblick auf Unterschriften, die möglicherweise nachträglich gefälscht wurden.

Angesichts der Publizitätswirkung des Erbscheins im Rechtsverkehr sei es notwendig, den erteilten Erbschein vorläufig zu den Akten zu geben,

um zu verhindern, dass dieser als Grundlage für Rechtsgeschäfte verwendet wird, bevor die Hauptsacheentscheidung getroffen ist.

Erbscheinseinziehung – Zuständigkeit Nachlassgericht – einstweilige Anordnung – Abhilfeverfahren

Der Ausspruch, der Beteiligten zu 1 jegliche Verfügung über Nachlassgegenstände zu untersagen, wurde jedoch aufgehoben,

da eine solche Anordnung nicht im Rahmen des Nachlassverfahrens, sondern in einem separaten Zivilverfahren nach § 935 ZPO hätte ergehen müssen.

Die Kostenentscheidung erfolgte entsprechend dem Erfolg und Misserfolg der Beschwerde in den jeweiligen Verfahren.

Die Beteiligte zu 1 musste die Gerichtskosten für das Verfahren, in dem ihre Beschwerde erfolglos blieb, tragen, während für das erfolgreiche Verfahren keine gesonderte Kostenentscheidung getroffen wurde.

RA und Notar Krau

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