Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG

April 6, 2019

Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG

KG Berlin 6 W 47/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung des Erbscheinseinziehungsverfahrens
    • Voraussetzungen gemäß § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG
    • Einleitung durch Sachaufklärung des Nachlassgerichts
  2. Beendigung des Verfahrens ohne förmlichen Beschluss
    • Mitteilung der Unrichtigkeit des Erbscheins
    • Notwendigkeit einer Kostenentscheidung
  3. Wortlaut und Systematik des FamFG
    • Kein Erfordernis einer Sachentscheidung für Kostenentscheidung
    • Auslegung gemäß § 81 FamFG
  4. Tenor
    • Beschwerde des Beteiligten zu 2) und Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Lichtenberg
    • Kostenverteilung und Geschäftswerte
  5. Sachverhalt und Verfahrensverlauf
    • Darstellung im angefochtenen Beschluss
    • Beschwerde und Anträge der Beteiligten
  6. Rechtliche Würdigung und Entscheidungsgründe
    • Erforderlichkeit der Kostenentscheidung
    • Auslegung des § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG und Verfahrensbeendigung
  7. Kostenentscheidung nach § 81 FamFG
    • Grobes Verschulden der Beteiligten zu 1)
    • Notwendigkeit der Vertretung durch Rechtsanwälte und entstehende Kosten
  8. Beschwerdeverfahren
    • Erfolg der Beschwerde des Beteiligten zu 2)
    • Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren
    • Wertfestsetzung für das Einziehungsverfahren und das Beschwerdeverfahren

Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG

Das Kammergericht Berlin hatte in einem Beschluss vom 31. August 2018 über die Kosten eines Erbscheinseinziehungsverfahrens zu entscheiden.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Kostenentscheidung: Wird ein Erbscheinseinziehungsverfahren eingeleitet und endet es ohne förmlichen Beschluss, hat das Nachlassgericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

  2. § 353 Abs. 2 FamFG: § 353 Abs. 2 FamFG regelt die Kostenentscheidung in Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins. Es ist nicht erforderlich, dass das Verfahren durch einen Beschluss über die Einziehung oder Zurückweisung des Antrags beendet wird.

  3. § 81 FamFG: Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Grundsätzen des § 81 FamFG.

Sachverhalt des Falls:

Eine Beteiligte (zu 1) rügte die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins und trug vor, dass die im Erbschein als Erbin bezeichnete Person (zu 2) den Erbanspruch verloren habe.

Das Nachlassgericht klärte den Sachverhalt auf und teilte mit, dass es den Erbschein nicht einziehen werde. Es traf keine Kostenentscheidung.

Der Beteiligte zu 2 legte Beschwerde ein und beantragte, die Kosten des Einziehungsverfahrens der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen.

Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin gab der Beschwerde statt und änderte den Beschluss des Amtsgerichts.

Es entschied, dass die Beteiligte zu 1 die Kosten des Einziehungsverfahrens zu tragen hat.

  1. Kostenentscheidung erforderlich: Das Nachlassgericht hätte über die Kosten des Einziehungsverfahrens entscheiden müssen, obwohl es keinen förmlichen Beschluss über die Einziehung des Erbscheins erlassen hatte.

  2. Verfahrensbeendigung: Das Verfahren war mit dem Abschluss der Sachaufklärung und der Mitteilung des Nachlassgerichts, den Erbschein nicht einzuziehen, beendet.

  3. Kostenverteilung: Die Beteiligte zu 1 hatte die Kosten des Einziehungsverfahrens zu tragen, da sie es durch ihr Vorbringen veranlasst hatte und ihr Vorbringen keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des KG Berlin verdeutlicht, dass das Nachlassgericht auch dann über die Kosten eines Erbscheinseinziehungsverfahrens entscheiden muss,

wenn es keinen förmlichen Beschluss über die Einziehung des Erbscheins erlässt.

Erbscheinseinziehungsverfahren gemäß § 353 II Satz 1 FamFG

Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Grundsätzen des § 81 FamFG.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Nachlassgerichte sollten in Erbscheinseinziehungsverfahren stets eine Kostenentscheidung treffen.
  • Die Kostenentscheidung sollte sich an den Grundsätzen des § 81 FamFG orientieren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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