Erbscheinserteilungsverfahren Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 10/01

April 19, 2020

Erbscheinserteilungsverfahren Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 10/01

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Anlass des Verfahrens
    • Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid
  2. Sachverhalt
    • Überblick über die Parteien und deren Rollen
    • Testament der Erblasserin
    • Historische und persönliche Verbindungen der Erblasserin zu den Diakonissen in S.
  3. Rechtslage und Vorentscheidungen
    • Beschluss des Landgerichts München I vom 28. Dezember 2000
    • Beschluss des Amtsgerichts München vom 26. Juli 2000
    • Rechtsmittel und Beschwerden der Beteiligten
  4. Rechtsfragen
    • Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid des Nachlassgerichts
    • Auslegung des Testaments der Erblasserin bezüglich der Erbeinsetzung der “Diakonissen in S.”
  5. Rechtliche Würdigung
    • Zur Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid
      • Rechtsmittelmöglichkeiten nach FGG § 19 Abs. 1
      • Funktion und Bindungswirkung der Ankündigungsfrist
    • Zur Auslegung des Testaments
      • Bestimmtheit der Erbeinsetzung
      • Bedeutung des historischen und regionalen Kontexts
      • Bewertung der Beweise zur Echtheit des Testaments und zur Testierfähigkeit der Erblasserin
  6. Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts
    • Zur Zurückweisung der weiteren Beschwerde
    • Kostenentscheidung und Verfahrenswertfestsetzung
  7. Gründe der Entscheidung
    • Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts
    • Würdigung der Argumente der Beteiligten
    • Bewertung der Erbeinsetzung und des tatsächlichen Willens der Erblasserin
  8. Zusammenfassung und Ausblick
    • Wesentliche Erkenntnisse und Schlussfolgerungen
    • Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Erbscheinsverfahren

Erbscheinserteilungsverfahren Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 10/01

Dieser Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 21. Februar 2001 (Az. 1Z BR 10/01) behandelt die Bedeutung

der Ankündigungsfrist in einem Vorbescheid im Erbscheinsverfahren und die Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin die “Diakonissen in S” zu ihren Erben eingesetzt hat.

Sachverhalt

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament die “Diakonissen in S” als Erben eingesetzt. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung waren in S jedoch keine Diakonissen mehr tätig.

Die Schwester und die Nichte der Erblasserin (die Beteiligten zu 1 und 2) beantragten einen Erbschein entsprechend der gesetzlichen Erbfolge.

Die Evangelische Diakonissenanstalt Augsburg (die Beteiligte zu 4), die früher die Diakonissen nach S entsandt hatte, machte geltend, dass sie die Erbin sei.

Kernaussagen des Beschlusses

Das BayObLG wies die weitere Beschwerde der Schwester und der Nichte zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, die Evangelische Diakonissenanstalt Augsburg als Erbin einzusetzen.

Erbscheinserteilungsverfahren Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 10/01

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Ankündigungsfrist: Die Ankündigungsfrist in einem Vorbescheid dient dazu, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, vor Erteilung des Erbscheins Rechtsmittel einzulegen. Sie schränkt das Beschwerderecht nicht ein.
  • Auslegung des Testaments: Die Erbeinsetzung der “Diakonissen in S” ist genügend bestimmt. Durch Auslegung des Testaments kann ermittelt werden, dass die Erblasserin die Evangelische Diakonissenanstalt Augsburg als Erbin einsetzen wollte.
  • Historischer und regionaler Kontext: Bei der Auslegung des Testaments sind der lebensgeschichtliche Zusammenhang und der regionale Bezug der Erblasserin zu den Diakonissen in S zu berücksichtigen.
  • Testierfähigkeit: Die Erblasserin war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig.
  • Echtheit des Testaments: Das Testament ist echt und wurde von der Erblasserin eigenhändig geschrieben.

Wesentliche Argumente des Gerichts:

  • Ankündigungsfrist: Die Ankündigungsfrist im Vorbescheid ist keine Ausschlussfrist für die Einlegung von Rechtsmitteln.
  • Bestimmtheit der Erbeinsetzung: Die Erbeinsetzung der “Diakonissen in S” ist genügend bestimmt, da durch Auslegung ermittelt werden kann, welche Person die Erblasserin gemeint hat.
  • Auslegung des Testaments: Die Erblasserin wollte die Evangelische Diakonissenanstalt Augsburg als Erbin einsetzen, da diese die Diakonissen nach S entsandt hatte und die Erblasserin eine positive Verbindung zu den Diakonissen hatte.
  • Kein Kontakt zum Kindergarten: Die Erblasserin hatte keinen Kontakt mehr zum Kindergarten in S, daher ist es unwahrscheinlich, dass sie diesen als Erben einsetzen wollte.
  • Lebensgeschichtlicher Zusammenhang: Die Erblasserin hatte als Kind positive Erfahrungen mit den Diakonissen in S gemacht. Dies spricht dafür, dass sie die Diakonissenanstalt als Erbin einsetzen wollte.

Erbscheinserteilungsverfahren Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 10/01

Bedeutung des Beschlusses

Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsauslegung und die Berücksichtigung des Erblasserwillens.

Auch wenn die Formulierung im Testament nicht eindeutig ist, kann durch Auslegung ermittelt werden, welche Person die Erblasserin als Erben einsetzen wollte.

Der Beschluss betont auch die Bedeutung des lebensgeschichtlichen Zusammenhangs und des regionalen Bezugs bei der Auslegung.

Praktische Auswirkungen

Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Gestaltung von Testamenten.

Es ist wichtig, die Person des Erben eindeutig zu bezeichnen.

Sollte der Erblasser eine Institution als Erben einsetzen wollen, ist es ratsam, den vollständigen Namen und die Anschrift der Institution im Testament anzugeben.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin und der Echtheit des Testaments.
  • Der Beschluss stellt klar, dass die Ankündigungsfrist im Vorbescheid das Beschwerderecht nicht einschränkt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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