Erbscheinserteilungsverfahren – Verstoß gegen § 14 V HeimG
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 22.6.2004 – 1Z BR 040/04
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juni 2004 (Az. 1Z BR 040/04) behandelt die Unwirksamkeit einer testamentarischen Verfügung
zugunsten eines Heimmitarbeiters aufgrund eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG.
Die Erblasserin, kinderlos und verwitwet, setzte den Altenpfleger des Pflegeheims, in dem sie lebte, als Alleinerben ein.
Dieser Pfleger war im Zeitraum ihrer Unterbringung im Heim für ihre Betreuung verantwortlich und entwickelte ein enges Vertrauensverhältnis zu ihr.
Nach einem Wechsel in eine andere Pflegestation innerhalb des Heims setzte die Erblasserin den Pfleger während eines Notartermins am 2. Mai 2002 als Alleinerben ein.
Zudem erteilte sie ihm Vollmacht über ihr Bankkonto und übertrug ihm größere Geldbeträge.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Pfleger die Ausstellung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück und kündigte an, einen Erbschein zugunsten des Pflegeheimbetreibers, der als Ersatzerbe eingesetzt war, auszustellen.
Begründet wurde dies damit, dass die testamentarische Einsetzung des Pflegers gemäß § 14 Abs. 5 HeimG unwirksam sei, da ein Heimmitarbeiter von einem Heimbewohner
keine geldwerten Leistungen neben der vertraglich vereinbarten Vergütung annehmen darf.
Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung nach einer Beschwerde des Pflegers und führte aus, dass die Erbeinsetzung aufgrund der Kenntnis
und des stillschweigenden Einverständnisses des Pflegers ungültig sei.
Trotz der Belehrung des Notars, dass eine testamentarische Zuwendung an Heimmitarbeiter unzulässig ist, habe die Erblasserin dies in Kauf genommen.
Zudem wurde festgestellt, dass der Pfleger von der Erbeinsetzung wusste, wie durch seine eigenen Aussagen und Handlungen sowie die Aussagen von Zeugen belegt wurde.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte in der weiteren Beschwerde die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Es sah die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 HeimG als erfüllt an und stützte sich dabei auf die detaillierten Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Insbesondere betonte es, dass das Wissen des Pflegers um seine Einsetzung als Erbe und die Annahme dieser Zuwendung, auch stillschweigend, zur Unwirksamkeit der testamentarischen Verfügung führten.
Zusammenfassend wird durch diesen Beschluss klargestellt, dass testamentarische Zuwendungen an Heimmitarbeiter, die gegen § 14 Abs. 5 HeimG verstoßen, unwirksam sind und dass die Nachlassgerichte
entsprechende Sachverhalte detailliert prüfen müssen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.
Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 HeimG liegt vor, wenn sich die Leitung, Beschäftigte oder sonstige Mitarbeiter eines Heims von oder zugunsten von Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen neben der
vom Träger erbrachten Vergütung für die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren lassen.
Was bedeutet das konkret?
Es ist untersagt, zusätzliche Zahlungen, Geschenke oder andere Vorteile von den Bewohnern oder deren Angehörigen für die normale Erfüllung der im Heimvertrag festgelegten Leistungen anzunehmen.
Das Verbot bezieht sich auf Leistungen, die über das hinausgehen, was der Heimträger ohnehin für die Versorgung und Betreuung der Bewohner in Rechnung stellt.
Es muss ein Zusammenhang zwischen der versprochenen oder gewährten Leistung und den Aufgaben der Heimleitung, der Beschäftigten oder der Mitarbeiter im Rahmen des Heimvertrags bestehen.
Eine Pflegekraft nimmt von einem Bewohner Geld an, um ihm zusätzliche Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Heimleitung lässt sich von einem Angehörigen ein teures Geschenk machen, um dessen Elternteil bevorzugt zu behandeln.
Ein Mitarbeiter erhält von einem Bewohner regelmäßig kleine Geldbeträge für Botengänge, die eigentlich zu seinen Aufgaben gehören.
Pfleger oder Heimleitung werden im Testament eines Bewohners bedacht.
Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 HeimG kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 HeimG kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass es Ausnahmen von diesem Verbot geben kann, beispielsweise für geringwertige Aufmerksamkeiten.
Diese Ausnahmen sind in § 14 Abs. 2 HeimG geregelt.
Zudem kann die zuständige Behörde in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen (§ 14 Abs. 6 HeimG).
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.