Erbscheinssache – Verweisung einer letztwilligen Verfügung auf ein anderes Schriftstück – KG Berlin 26 W 45/16

Mai 25, 2020

Erbscheinssache – Verweisung einer letztwilligen Verfügung auf ein anderes Schriftstück – KG Berlin 26 W 45/16

RA und Notar Krau

In der Erbscheinssache KG Berlin 26 W 45/16 geht es um die Anfechtung eines Erbscheinsantrags und die Interpretation testamentarischer Verfügungen.

Der Antragsteller hatte beantragt, als Alleinerbe der Erblasserin anerkannt zu werden.

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte zunächst beschlossen, ihm den Erbschein zu erteilen.

Dieser Beschluss wurde jedoch von anderen Beteiligten angefochten, und das Kammergericht änderte den Beschluss, indem es den Erbscheinsantrag des Antragstellers ablehnte.

Der Fall dreht sich um die Interpretation mehrerer Testamente der Erblasserin.

Sie hatte 2002 ein formwirksames notarielles Testament erstellt, in dem der Antragsteller und eine weitere Person als Erben eingesetzt wurden.

2008 verfasste sie ein weiteres Testament, das jedoch nicht unterschrieben war und in dem der Antragsteller als Alleinerbe genannt wurde.

Außerdem sollte eine Liste von mildtätigen Organisationen bestimmte Vermächtnisse erhalten.

Erbscheinssache – Verweisung einer letztwilligen Verfügung auf ein anderes Schriftstück – KG Berlin 26 W 45/16

2012 verfasste die Erblasserin ein weiteres handschriftliches und unterschriebenes Testament, in dem sie die mildtätigen Organisationen als Erben einsetzte, die in einem von einem Anwalt verwahrten Testament aufgelistet waren.

Dieses Testament widerrief zudem alle vorherigen Testamente.

Das Kammergericht stellte fest, dass das Testament von 2012 wirksam war und die mildtätigen Organisationen, die auf der Liste von 2008 standen, zu Erben machte.

Das Testament von 2008 war aufgrund der fehlenden Unterschrift nicht formwirksam.

Die Berufung auf das Schriftstück von 2008 war lediglich zur Auslegung des Testaments von 2012 relevant, da es die genannten Organisationen spezifizierte.

Das Gericht entschied, dass der Antragsteller nicht als Erbe eingesetzt worden war und wies seinen Erbscheinsantrag ab.

Es wurde entschieden, dass keine gerichtlichen Kosten in der zweiten Instanz erhoben werden und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird.

Der Verfahrenswert wurde auf 80.000 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung basierte auf der rechtlichen Bewertung der Testamente und deren formalen Anforderungen gemäß BGB und FamFG.

Der Senat sah keine Notwendigkeit, einem der Beteiligten Verfahrenskosten aufzuerlegen, und betonte die Wichtigkeit der Auslegung des Testaments, um den wirklichen Willen der Erblasserin zu erforschen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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