Erbscheinsverfahren Anforderungen an Schriftsachverständigengutachten 

August 17, 2017

Erbscheinsverfahren: Anforderungen an ein Schriftsachverständigengutachten zum Nachweis der Echtheit bzw. Unechtheit eines Testaments

LG Duisburg 7 T 91/10

RA und Notar Krau

Das Landgericht Duisburg befasste sich in diesem Beschluss mit den Anforderungen an ein Schriftsachverständigengutachten,

das im Erbscheinsverfahren zum Nachweis der Echtheit bzw. Unechtheit eines handschriftlichen Testaments eingeholt wird.

Kernaussagen:

  • Ein Schriftsachverständigengutachten muss von einem fachlich qualifizierten Sachverständigen erstellt werden.
  • Das Gutachten muss im Rahmen der Gegenüberstellung von Echtheitshypothese und Fälschungshypothese nachvollziehbar sein.
  • Es müssen anerkannte Bewertungsmaßstäbe angewendet werden.
  • Ausreichendes Vergleichsmaterial aus der Zeit der Verfassung des Testaments muss berücksichtigt werden.

Sachverhalt:

Erbscheinsverfahren Anforderungen an Schriftsachverständigengutachten

Die Ehefrau des Erblassers beantragte einen Alleinerbschein basierend auf einem handschriftlichen Testament.

Die Echtheit des Testaments wurde von den Beteiligten zu 4. und 5. bestritten.

Das Amtsgericht holte ein Gutachten eines Sachverständigen ein, der die Echtheit des Testaments anzweifelte.

Die Ehefrau legte Beschwerde ein.

Entscheidung:

Das Landgericht Duisburg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies dieses an, der Ehefrau den Alleinerbschein zu erteilen.

Begründung:

  • Das Landgericht folgte dem Gutachten eines weiteren Sachverständigen, der die Echtheit des Testaments bestätigte.
  • Der Sachverständige des Amtsgerichts verfügte nur über eine graphologische Ausbildung an einem Weiterbildungsinstitut und wandte eine wissenschaftlich nicht anerkannte Bewertungsmethode an.
  • Sein Gutachten war zudem nicht nachvollziehbar, da Vergleichsmaterial und Messwerte nicht ausreichend dokumentiert waren.
  • Das Gutachten des Sachverständigen des Landgerichts hingegen erfüllte alle Anforderungen.
  • Der Sachverständige war fachlich qualifiziert, seine Bewertungsmethode war anerkannt und nachvollziehbar, und er verwendete ausreichendes Vergleichsmaterial.

Erbscheinsverfahren Anforderungen an Schriftsachverständigengutachten

Konsequenzen:

Die Ehefrau erhielt den Alleinerbschein.

Die Gerichtskosten wurden den Beteiligten zu 4. und 5. auferlegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Bestimmung der Nacherben - Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages

Bestimmung der Nacherben – Zulässigkeit eines Auslegungsvertrages

Juni 9, 2025
Bestimmung der Nacherben – Zulässigkeit eines AuslegungsvertragesBundesgerichtshof Urt. v. 22.01.1986, Az.: IVa ZR 90/84RA und Notar Krau…
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Juni 2, 2025
Gesetzliches Erbrecht des EhegattenSie fragen sich, was im Todesfall mit dem Erbe Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners passiert…
Erteilung einer Bescheinigung nach EuErbVO zum Erbschein

Erteilung einer Bescheinigung nach EuErbVO zum Erbschein

Mai 30, 2025
Erteilung einer Bescheinigung nach EuErbVO zum ErbscheinBGH Beschluss vom 19.3.2025 – IV ZB 19/24Wann brauche ich e…