Erbscheinsverfahren Anforderungen an Schriftsachverständigengutachten 

August 17, 2017

Erbscheinsverfahren: Anforderungen an ein Schriftsachverständigengutachten zum Nachweis der Echtheit bzw. Unechtheit eines Testaments

LG Duisburg 7 T 91/10

RA und Notar Krau

Das Landgericht Duisburg befasste sich in diesem Beschluss mit den Anforderungen an ein Schriftsachverständigengutachten,

das im Erbscheinsverfahren zum Nachweis der Echtheit bzw. Unechtheit eines handschriftlichen Testaments eingeholt wird.

Kernaussagen:

  • Ein Schriftsachverständigengutachten muss von einem fachlich qualifizierten Sachverständigen erstellt werden.
  • Das Gutachten muss im Rahmen der Gegenüberstellung von Echtheitshypothese und Fälschungshypothese nachvollziehbar sein.
  • Es müssen anerkannte Bewertungsmaßstäbe angewendet werden.
  • Ausreichendes Vergleichsmaterial aus der Zeit der Verfassung des Testaments muss berücksichtigt werden.

Sachverhalt:

Erbscheinsverfahren Anforderungen an Schriftsachverständigengutachten

Die Ehefrau des Erblassers beantragte einen Alleinerbschein basierend auf einem handschriftlichen Testament.

Die Echtheit des Testaments wurde von den Beteiligten zu 4. und 5. bestritten.

Das Amtsgericht holte ein Gutachten eines Sachverständigen ein, der die Echtheit des Testaments anzweifelte.

Die Ehefrau legte Beschwerde ein.

Entscheidung:

Das Landgericht Duisburg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies dieses an, der Ehefrau den Alleinerbschein zu erteilen.

Begründung:

  • Das Landgericht folgte dem Gutachten eines weiteren Sachverständigen, der die Echtheit des Testaments bestätigte.
  • Der Sachverständige des Amtsgerichts verfügte nur über eine graphologische Ausbildung an einem Weiterbildungsinstitut und wandte eine wissenschaftlich nicht anerkannte Bewertungsmethode an.
  • Sein Gutachten war zudem nicht nachvollziehbar, da Vergleichsmaterial und Messwerte nicht ausreichend dokumentiert waren.
  • Das Gutachten des Sachverständigen des Landgerichts hingegen erfüllte alle Anforderungen.
  • Der Sachverständige war fachlich qualifiziert, seine Bewertungsmethode war anerkannt und nachvollziehbar, und er verwendete ausreichendes Vergleichsmaterial.

Erbscheinsverfahren Anforderungen an Schriftsachverständigengutachten

Konsequenzen:

Die Ehefrau erhielt den Alleinerbschein.

Die Gerichtskosten wurden den Beteiligten zu 4. und 5. auferlegt.

RA und Notar Krau

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