Erbscheinsverfahren – Anordnung der Nachlasspflegschaft – Brandenburgisches OLG 3 W 67/19

September 23, 2020

Erbscheinsverfahren – Anordnung der Nachlasspflegschaft – Brandenburgisches OLG 3 W 67/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls und Überblick über das Urteil
    • Beteiligte Parteien und deren Rollen
  2. Sachverhalt
    • Familiäre Verhältnisse der Erblasserin und der Beteiligten
    • Historie der Ehen und Nachkommen der Erblasserin
    • Übersicht über die errichteten Testamente
  3. Antrag und Entscheidung des Nachlassgerichts
    • Antrag auf Erteilung eines Erbscheins durch die Antragsteller
    • Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.05.2019
    • Begründung des Nachlassgerichts für die Anordnung der Nachlasspflegschaft
  4. Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4
    • Einreichung der Beschwerde durch A1 und C1
    • Hauptargumente der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft
  5. Rechtliche Würdigung durch das Brandenburgische OLG
    • Tenor des Beschlusses des Brandenburgischen OLG 3 W 67/19
    • Begründung für die Zurückweisung der Beschwerde
    • Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB
  6. Analyse der testamentarischen Verfügungen
    • Prüfung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Testamente
    • Diskussion über die Anfechtung der Testamente durch die Witwe des Herrn D… M…
    • Bewertung der Anfechtungserklärungen und deren Fristen
  7. Erwägungen zur Geschäftsunfähigkeit
    • Überprüfung der Geschäftsunfähigkeit des D… M… zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
    • Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit auf die Anfechtungsfristen
  8. Ungewissheit über die Erbenstellung
    • Bewertung der Ungewissheit bezüglich der Erbenstellung der Beteiligten zu 3 und 4
    • Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Klärung der Erbenstellung
  9. Sicherungsbedürfnis des Nachlasses
    • Kriterien für das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses
    • Bewertung des Sicherungsbedarfs im vorliegenden Fall
    • Zusammensetzung und Wert des Nachlasses
  10. Kostenentscheidung
    • Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 84 FamFG
    • Festsetzung des Beschwerdewertes auf 5.000.000 €

Erbscheinsverfahren – Anordnung der Nachlasspflegschaft – Brandenburgisches OLG 3 W 67/19

Dieser Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) befasst sich mit der Frage, ob die Anordnung einer Nachlasspflegschaft rechtmäßig ist,

wenn die Erben vermeintlich bekannt sind, aber Zweifel an der Gültigkeit von Testamenten und somit an der Erbenstellung bestehen.

Hintergrund

Der Fall betrifft den Nachlass von Frau E… R…-M…, die in dritter Ehe mit Herrn D… M… verheiratet war.

Beide sind verstorben.

Die Erblasserin hatte Kinder aus erster Ehe, und Herr D… M… hatte Kinder aus einer früheren Beziehung.

Es existieren mehrere Testamente, darunter gemeinschaftliche Testamente der Erblasserin und ihres dritten Ehemannes sowie ein Testament von Herrn D… M…

Die letzte Ehefrau von Herrn D… M… focht die gemeinschaftlichen Testamente an, was zu Unsicherheiten über die Erbfolge führte.

Erbscheinsverfahren – Anordnung der Nachlasspflegschaft – Brandenburgisches OLG 3 W 67/19

Verfahrensgang

Die Antragsteller, zwei Abkömmlinge der Erblasserin, beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Nacherben ausweist.

Das Nachlassgericht ordnete jedoch eine Nachlasspflegschaft an, da die Erbfolge ungeklärt sei.

Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG

Das OLG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Anordnung der Nachlasspflegschaft.

Begründung

1. Voraussetzungen der Nachlasspflegschaft

Gemäß § 1960 BGB ist eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, wenn der Erbe unbekannt ist oder Zweifel an der Annahme der Erbschaft bestehen und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.

Erbscheinsverfahren – Anordnung der Nachlasspflegschaft – Brandenburgisches OLG 3 W 67/19

2. Unbekanntheit der Erben

Das OLG stellte fest, dass die Erben im Sinne des § 1960 BGB als unbekannt gelten, wenn das Gericht nicht ohne umfangreiche Ermittlungen feststellen kann, wer Erbe ist.

Im vorliegenden Fall sah das OLG diese Voraussetzung als erfüllt an, da die Gültigkeit der Testamente und damit die Erbenstellung der Antragsteller fraglich war.

a) Anfechtung der Testamente

Die Anfechtung der gemeinschaftlichen Testamente durch die letzte Ehefrau von Herrn D… M… sorgte für Ungewissheit über die Erbfolge.

Das OLG musste prüfen, ob die Anfechtung wirksam war.

b) Wirksamkeit der Anfechtung

Das Nachlassgericht ging davon aus, dass die Anfechtungsfrist abgelaufen war, da Herr D… M… seiner letzten Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte.

Erbscheinsverfahren – Anordnung der Nachlasspflegschaft – Brandenburgisches OLG 3 W 67/19

Das OLG stellte jedoch klar, dass eine Vorsorgevollmacht nicht zur Anfechtung von Testamenten berechtigt.

c) Geschäftsunfähigkeit von Herrn D… M…

War Herr D… M… zum Zeitpunkt der Anfechtung geschäftsunfähig, so war die Anfechtungsfrist gehemmt.

Das OLG sah die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Geschäftsfähigkeit von Herrn D… M…

d) Weitere Unklarheiten

Zudem war unklar, ob die Erblasserin das Erbe ihres zweiten Ehemannes wirksam ausgeschlagen hatte.

Auch diesbezüglich sah das OLG Ermittlungsbedarf.

3. Sicherungsbedürfnis

Ein Sicherungsbedürfnis besteht, wenn der Nachlass ohne die Nachlasspflegschaft gefährdet ist.

Das OLG bejahte das Sicherungsbedürfnis aufgrund des Umfangs und der Zusammensetzung des Nachlasses.

Ergebnis

Da die Erben aufgrund der offenen Fragen zur Wirksamkeit der Testamente als unbekannt galten und ein Sicherungsbedürfnis bestand, hielt das OLG die Anordnung der Nachlasspflegschaft für rechtmäßig.

RA und Notar Krau

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