Erbscheinsverfahren – Anordnung der Nachlasspflegschaft – Brandenburgisches OLG 3 W 67/19
Dieser Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) befasst sich mit der Frage, ob die Anordnung einer Nachlasspflegschaft rechtmäßig ist,
wenn die Erben vermeintlich bekannt sind, aber Zweifel an der Gültigkeit von Testamenten und somit an der Erbenstellung bestehen.
Hintergrund
Der Fall betrifft den Nachlass von Frau E… R…-M…, die in dritter Ehe mit Herrn D… M… verheiratet war.
Beide sind verstorben.
Die Erblasserin hatte Kinder aus erster Ehe, und Herr D… M… hatte Kinder aus einer früheren Beziehung.
Es existieren mehrere Testamente, darunter gemeinschaftliche Testamente der Erblasserin und ihres dritten Ehemannes sowie ein Testament von Herrn D… M…
Die letzte Ehefrau von Herrn D… M… focht die gemeinschaftlichen Testamente an, was zu Unsicherheiten über die Erbfolge führte.
Verfahrensgang
Die Antragsteller, zwei Abkömmlinge der Erblasserin, beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Nacherben ausweist.
Das Nachlassgericht ordnete jedoch eine Nachlasspflegschaft an, da die Erbfolge ungeklärt sei.
Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG
Das OLG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Anordnung der Nachlasspflegschaft.
1. Voraussetzungen der Nachlasspflegschaft
Gemäß § 1960 BGB ist eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, wenn der Erbe unbekannt ist oder Zweifel an der Annahme der Erbschaft bestehen und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht.
2. Unbekanntheit der Erben
Das OLG stellte fest, dass die Erben im Sinne des § 1960 BGB als unbekannt gelten, wenn das Gericht nicht ohne umfangreiche Ermittlungen feststellen kann, wer Erbe ist.
Im vorliegenden Fall sah das OLG diese Voraussetzung als erfüllt an, da die Gültigkeit der Testamente und damit die Erbenstellung der Antragsteller fraglich war.
a) Anfechtung der Testamente
Die Anfechtung der gemeinschaftlichen Testamente durch die letzte Ehefrau von Herrn D… M… sorgte für Ungewissheit über die Erbfolge.
Das OLG musste prüfen, ob die Anfechtung wirksam war.
b) Wirksamkeit der Anfechtung
Das Nachlassgericht ging davon aus, dass die Anfechtungsfrist abgelaufen war, da Herr D… M… seiner letzten Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte.
Das OLG stellte jedoch klar, dass eine Vorsorgevollmacht nicht zur Anfechtung von Testamenten berechtigt.
c) Geschäftsunfähigkeit von Herrn D… M…
War Herr D… M… zum Zeitpunkt der Anfechtung geschäftsunfähig, so war die Anfechtungsfrist gehemmt.
Das OLG sah die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Geschäftsfähigkeit von Herrn D… M…
d) Weitere Unklarheiten
Zudem war unklar, ob die Erblasserin das Erbe ihres zweiten Ehemannes wirksam ausgeschlagen hatte.
Auch diesbezüglich sah das OLG Ermittlungsbedarf.
3. Sicherungsbedürfnis
Ein Sicherungsbedürfnis besteht, wenn der Nachlass ohne die Nachlasspflegschaft gefährdet ist.
Das OLG bejahte das Sicherungsbedürfnis aufgrund des Umfangs und der Zusammensetzung des Nachlasses.
Ergebnis
Da die Erben aufgrund der offenen Fragen zur Wirksamkeit der Testamente als unbekannt galten und ein Sicherungsbedürfnis bestand, hielt das OLG die Anordnung der Nachlasspflegschaft für rechtmäßig.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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