Erbscheinsverfahren Beschwerdebefugnis nur bei unmittelbarer Rechtsbeeinträchtigung

August 21, 2017

Erbscheinsverfahren Beschwerdebefugnis nur bei unmittelbarer Rechtsbeeinträchtigung

OLG Köln 2 Wx 36/10

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass im Erbscheinsverfahren nur derjenige beschwerdebefugt ist,

der durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die Erbfolge nach einer verstorbenen Erblasserin.

Es existierten zwei Testamente: ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes,

in dem der Beteiligte zu 1) als Erbe eingesetzt war, sowie ein privatschriftliches Testament der Erblasserin, in dem die Beteiligte zu 3) als Erbin eingesetzt war.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) zurück und erkannte das gemeinschaftliche Testament an.

Erbscheinsverfahren Beschwerdebefugnis nur bei unmittelbarer Rechtsbeeinträchtigung

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 2), die Schwester der Erblasserin, Beschwerde ein, obwohl sie selbst keine Erbenstellung beanspruchte.

Sie wollte erreichen, dass der Erbschein der Beteiligten zu 3) erteilt wird.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) als unzulässig.

Begründung:

  • Beschwerdebefugnis:

    • Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist nur derjenige beschwerdebefugt, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
    • Erforderlich ist ein unmittelbarer Eingriff in ein bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers.
    • Ein bloßes Interesse an der Änderung der Entscheidung genügt nicht.
  • Keine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2):

    • Die Beteiligte zu 2) war durch die Entscheidung des Nachlassgerichts nicht in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt.
    • Sie beanspruchte selbst keine Erbenstellung.
    • Sie hatte kein subjektives Recht darauf, dass der Erbschein einer bestimmten Person erteilt wird.
  • Verfahrensfehler:

    • Auch etwaige Verfahrensfehler des Nachlassgerichts begründen keine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2).
    • Wer nicht in seiner materiellen Rechtsstellung betroffen ist, hat kein Recht, Verfahrensmängel überprüfen zu lassen.

Erbscheinsverfahren Beschwerdebefugnis nur bei unmittelbarer Rechtsbeeinträchtigung

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass im Erbscheinsverfahren die Beschwerdebefugnis eng auszulegen ist.

Nur wer durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist, kann Beschwerde einlegen.

Ein bloßes Interesse an der Änderung der Entscheidung oder die Rüge von Verfahrensfehlern genügen nicht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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